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Gericht entscheidet noch nicht über erlaubten Abriss von Steinhuder Haus

06.09.2016 • Daniel Schneider • Aufrufe: 272
06.09.2016
Daniel Schneider
Aufrufe: 272

Ein Grundstückseigentümer in Steinhude möchte ein darauf gebautes, sanierungsbedürftiges Haus abreißen. Doch der Denkmalschutz machte dem Vorhaben einen Strich durch die Rechnung. Die zuständige Stadt Wunstorf lehnte den Antrag ab, das Gebäude aus dem niedersächsischen Kulturdenkmalverzeichnis streichen zu lassen. Dagegen klagt nun der Eigentümer vor dem Verwaltungsgericht Hannover, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass es sich bei dem Haus nicht um ein Denkmal handelt.

Privatsteg am Steinhuder Meer | Foto: Daniel Schneider

Privatsteg auf einem Grundstück am Steinhuder Meer (Symbolbild) | Foto: Daniel Schneider

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Steenewark 38 in Steinhude, ganz in der Nähe der Badeinsel. Das Grundstück war bis zum Jahre 1956 mit zwei Gebäuden – einem Wohn- sowie einem Boots- bzw. Sommerhaus – bebaut, welche seinerzeit von der Kavallerieschule Hannover genutzt wurden. Das (ehemalige) Wohnhaus wurde im Jahre 1956 abgerissen, das Gebäude, wegen dem jetzt geklagt wird, schon vor Jahrzehnten vom Boots- zum Wohnhaus umgebaut. Das Haus ist seit längerer Zeit unbewohnt. Im Jahre 1986 wurde es wegen „schutzwürdiger bau- und kunstgeschichtlicher Bedeutung“ als Kulturdenkmal ausgewiesen und in das Verzeichnis der Kulturdenkmale des Landes Niedersachsen aufgenommen.

Das Gebäude ist in einfacher Holzkonstruktion errichtet und mit einer besonderen Lamellen-Dachkonstruktion versehen, welche auf die Entwicklung des Architekten Friedrich Zollinger Anfang des 20. Jahrhunderts zurückzuführen ist. Die Dachkonstruktion des Gebäudes ist sanierungsbedürftig. Nach einem vom Kläger im Jahr 2013 eingeholten Gutachten soll eine Instandsetzung der Holzkonstruktion nicht mehr möglich sein und das gesamte Dach erneuert werden müssen.

Landesamt sieht Denkmalschutz gegeben

Das im Klageverfahren beteiligte Landesamt für Denkmalpflege hat eine fachliche Stellungnahme abgegeben, wonach es die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowohl mit Rücksicht auf seine Historie als auch wegen seiner architektonischen Qualität für gegeben erachtet. Neben der historischen Komponente sei als weitere Besonderheit die gebogene Dachhaut zu nennen, die auf einer verschalten Lamellenkonstruktion auf Bohlenbindern als Sparren ruhe (sog. „Zollenbau-Lamellendach“). Das Gebäude weise daher nicht nur eine hohe architektonische Seltenheitsqualität, sondern auch geschichtliche und bautechnische Besonderheiten auf, die eine Ausweisung als Baudenkmal gerechtfertigt erscheinen lasse. Es gehe davon aus, dass die Denkmaleigenschaft zwischenzeitlich nicht entfallen sei, da das Gebäude noch unversehrt an seinem Ort stehe. Der Erhalt des Gebäudes sei weiterhin möglich.

Gutachten erforderlich

Die Verwaltungsrichter der zuständigen 4. Kammer wollten sich nun selbst ein Bild direkt vor Ort machen und setzten am vergangenen Donnerstag eine mündliche Verhandlung direkt auf dem betroffenen Grundstück an. Dabei kam es jedoch zu keiner Entscheidung. Die Richter wiesen die Stadt Wunstorf zunächst an, gutachterlich klären zu lassen, ob das Gebäude überhaupt noch erhalten werden kann. Hintergrund dafür ist eine Aussage des Vertreters des Landesamtes für Denkmalpflege während des Termins, dass die Denkmaleigenschaft des Gebäudes jedenfalls erloschen sei, wenn es nicht mehr erhalten werden könne. Die mündliche Verhandlung wurde insoweit vertagt, ein neuer Termin für die Fortsetzung des Verfahrens steht noch nicht fest.

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