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Was passiert nach einer Festnahme – Warum Festgenommene nicht sofort ins Gefängnis kommen

16.12.2016 • Daniel Schneider • Aufrufe: 3125

Was passiert eigentlich, nachdem die Polizei einen mutmaßlichen Täter gestellt hat? Warum wandern Verdächtige nicht sofort ins Gefängnis, sondern werden meist wieder „laufengelassen“? Weil es der Normalfall ist, nicht die Ausnahme. Ein kleiner Ausflug in Grundrechte, Strafprozessrecht und Jugendgerichtsgesetz …

16.12.2016
Daniel Schneider
Aufrufe: 3125
Strafprozessordnung (Symbolbild) | Foto: Daniel Schneider

„Wieder auf freiem Fuß“ – dieses Satzfragment führt regelmäßig zu heftigen Emotionen. Da passiert irgendwo ein schlimmes Verbrechen, eine dreiste Tat oder ein großer Überfall, die Polizei schnappt die Täter – und dann werden sie wieder auf freien Fuß gesetzt. So auch gerade erst geschehen im Falle des jüngsten Tankstellenüberfalles in Wunstorf, bei dem die Täter maskiert und bewaffnet einen Überfall verübten und kurz darauf festgenommen werden konnten. Warum das so ist, hat mit Grundgesetz, dem Prozessrecht und den Verfahren in unserem Rechtsstaat zu tun.

Festnahme ist keine Verhaftung

Viele setzen Festnahme und Verhaftung mit Gefängnis gleich. Wenn die Polizei einen Täter festnimmt, dann scheint der nächste logische Schritt der Gefängnisaufenthalt zu sein. Wozu sonst sollte jemand verhaftet werden? Doch ganz so einfach ist die Sache nicht. Denn die meisten „Verhaftungen“ sind rechtlich in Wirklichkeit nur Festnahmen bzw. „Ingewahrsamnahmen“ – vorübergehende Freiheitsentziehungen, die mit einem Haftantritt oder gar einer Gefängnisstrafe überhaupt nichts zu tun haben. So kann auch unmittelbar in Wunstorf niemand ins Gefängnis, sondern höchstens in Gewahrsam kommen.

Auch im jüngsten Tankstellenraub-Fall in Wunstorf wuchs schnell der Unmut nach den ersten Meldungen, auch in den Kommentarbereichen der Auepost: Wieso kommen die „Täter“ sofort wieder frei, nachdem sie doch gerade erst von der Polizei festgenommen wurden? Die Erklärung dafür liegt in zwei verschiedenen Sichtweisen. Es sind zwei unterschiedliche Welten – einmal die juristische und einmal die volkstümliche Betrachtungsweise. Es ist zugleich der Unterschied zwischen Rechtsstaat und Justizwillkür.

Die Unschuldsvermutung

Es fängt bereits mit den korrekten Bezeichnungen an. Genauso wie Festnahme und Verhaftung zwar im Alltag, aber nicht im Juristendeutsch Synonyme sind, so ist auch die Bezeichnung „Täter“ oft nur umgangssprachlich korrekt. Denn juristisch ist ein Täter erst dann ein Täter, wenn er von einem Gericht für seine Tat verurteilt wurde. Solange handelt es sich um einen Unschuldigen. Deswegen spricht auch die Polizei stets nur von einem „mutmaßlichen Täter“, also einem wahrscheinlichen Täter, oder einem „Verdächtigen“. Selbst wenn ein Gangster auf frischer Tat gestellt wird, noch maskiert und mit Pistole im Anschlag und die erbeuteten Geldscheine nur so aus den Taschen rieseln – er ist nur ein mutmaßlicher Täter, bis ein Gericht etwas anderes entscheidet. Es gilt immer die Unschuldsvermutung. Und einen Unschuldigen sperrt man nicht einfach so ein.

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Aufgebrachte Wunstorfer halten das korrekte Vorgehen der Staatsanwaltschaft für unangemessen | Screenshot: Auepost.de

Wieso wird dann überhaupt „verhaftet?“

Die Polizei nimmt in solchen Fällen nur eine Art vorläufige Verhaftung vor – um die Identität der Täter zu klären, um Beweismittel sicherzustellen und akut weitere Taten zu verhindern (Gefahrenabwehr). Auch wenn man es aus vielen Fernsehkrimis so kennt – über das weitere Vorgehen entscheidet nicht die Polizei. Das ist Sache der Staatsanwaltschaft. Der Staatsanwalt entscheidet letztlich darüber, wie weiter ermittelt wird und ob daraus später eine Anklage erwächst. Aber auch wenn jemand vorübergehend noch vor einer Gerichtsverhandlung tatsächlich inhaftiert werden soll, kann das nicht der Staatsanwalt einfach selbst entscheiden. Zuerst muss ein Richter einen Haftbefehl ausgestellt haben.

Verhaftung trotz Unschuldsvermutung: Untersuchungshaft

Dass jemand nach einer Festnahme bis zur Gerichtsverhandlung wieder auf freien Fuß kommt, ist eigentlich der Normalfall. Es gibt insgesamt nur drei Gründe, weshalb jemand vor einer Verurteilung längere Zeit eingesperrt werden kann – während Polizei und Staatsanwaltschaft noch ermitteln oder auf den Gerichtsprozess gewartet wird: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr. Dann kann auch ein mutmaßlicher Täter in Untersuchungshaft genommen werden.

Fluchtgefahr besteht, wenn anzunehmen ist, dass sich der Täter durch Flucht der Gerichtsverhandlung entziehen will. Fluchtgefahr zählt zu den häufigsten Gründen für die Anordnung von Untersuchungshaft. Angenommen wird Fluchtgefahr z. B. oft, wenn kein fester Wohnsitz genutzt wird oder die nächsten Angehörigen im Ausland leben. Verdunkelungsgefahr wird vermutet, wenn Beweismaterial zu verschwinden droht (z. B. die Beute aus einem Raubzug beiseitegeschafft werden könnte) oder der mutmaßliche Täter versuchen könnte, mögliche Zeugen zu beeinflussen. Wiederholungsgefahr kann letztlich noch ein Untersuchungshaftgrund sein, wenn z. B. zu erwarten ist, dass ein Bankräuber gleich die nächste Bank überfallen wird, wenn er von der Polizei laufengelassen wurde. Dann wird er eben nicht laufengelassen. Dies ist jedoch einer der seltensten Fälle und trifft meist nur Sexualstraftäter oder Täter, die bereits früher ähnliche Straftaten verübt haben. Räuber und Einbrecher werden wegen Wiederholungsgefahr praktisch nur in Untersuchungshaft genommen, wenn sie bereits polizeibekannt sind.

Warum ist das nicht im Fall der jugendlichen mutmaßlichen Täter in Wunstorf passiert?

Wenn der Staatsanwalt nicht ausnahmsweise Untersuchungshaft beantragt hat, dann ist davon auszugehen, dass diese drei Gründe eben nicht vorlagen. Sowieso wird bei Jugendlichen dreimal überlegt, ob Untersuchungshaft unbedingt erforderlich ist, U-Haft für Minderjährige soll die absolute Ausnahme sein. § 72 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) stellt dafür hohe Hürden auf:

Info: § 72 JGG. Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (…) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen (…)

Bei der Fluchtgefahr spielen allgemein soziale Bindungen eine große Rolle: Kinder, Familie, Eltern – all das wird berücksichtigt. Die mutmaßlichen (!) Haupttäter waren minderjährig, wahrscheinlich haben sie einen festen Wohnsitz, wohnen vielleicht sogar noch bei den Eltern, womit Fluchtgefahr entfällt. Wenn es ihre erste derartige Tat war und sie auf die Polizei auch nicht den Eindruck gemacht haben, gleich morgen die nächste Tankstelle zu überfallen, dann entfällt auch die Wiederholungsgefahr. Auch zu verdunkeln gibt es kaum etwas, denn die Polizei hat Waffe und Beute bereits samt Fluchtwagen sichergestellt.

Wenn die Jugendlichen und ihr Fluchtautofahrer in der Vergangenheit also nicht bereits als Straftäter in Erscheinung getreten sind und einen festen Wohnsitz haben, dann ist das Beste, was die Staatsanwaltschaft tun konnte, die Polizei anzuweisen, die mutmaßlichen Täter bis zu einer Gerichtsverhandlung wieder auf freien Fuß zu setzen. Andernfalls würden nicht nur Grundrechte massiv verletzt, sondern die Allgemeinheit müsste auch noch – ganz pragmatisch gedacht – unnötigerweise für die Unterbringung zahlen.

Mit einer Strafverschonung hat das Ganze dann erst recht überhaupt nichts zu tun – die Strafe für die Täter wird durch fehlende Untersuchungshaft nicht geringer – es wird einfach nur zu einem späteren Zeitpunkt über eine Strafe entschieden. Denn Untersuchungshaft wird auf eine Haftstrafe angerechnet.

Wie läuft es nun wirklich ab?

Nachdem die Polizei vor Ort die erste Arbeit erledigt hat, übernehmen Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft die weiteren Ermittlungen. Im Falle eines Raubüberfalles auf Wunstorfer Gebiet wird die Staatsanwaltschaft Hannover sowie der Zentrale Kriminaldienst tätig. Die Abteilung 2 für Raub- und Erpressungsdelikte der Kriminalpolizei übernimmt dann in Abstimmung mit dem Staatsanwalt die Ermittlungen.

Sind die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet der Staatsanwalt, ob Anklage erhoben wird. Dann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung. Erst mit dem Urteil könnte es dann tatsächlich zu einer Verhaftung kommen – doch müssen Haftstrafen im Jugendstrafrecht meist nur dann tatsächlich angetreten werden, wenn es sich um Mord oder Totschlag handelte. In den überwiegenden Fällen wird eine Haftstrafe im Jugendstrafrecht zur Bewährung ausgesetzt.

Die Jugendlichen und ihr heranwachsender Fluchthelfer, die in Wunstorf eine Tankstelle überfallen haben, dürfen also bis zu einer Verhandlung ganz normal in ihrem gewohnten Umfeld bleiben und werden, wenn sie nicht noch Fluchtvorbereitungen treffen oder sich weiterer Taten verdächtig machen, keinesfalls „inhaftiert“ bzw. in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Irgendwann in nächster Zeit dürften sie vor Gericht erscheinen müssen – und erst dann hieße es im härtesten Fall irgendwann (Jugend-)Gefängnis.

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