Bekanntmachung. Betr.: Jugendliche Personen
Unter Bezugnahme auf die Verordnung des kommandierenden Generals vom 27. Dezember 1915 wird hiermit für den Stadtbezirk Wunstorf Folgendes bestimmt:
1. das zweck- und ziellose Auf- und Abgehen, sowie der zwecklose Aufenthalt der Jugendlichen ohne Begleitung der Eltern oder sonstiger Aufsichtspersonen auf sämtlichen Strassen und Plätzen der hiesigen Stadt ist von 7 Uhr abends ab bis auf weiteres verboten.
2. Der Aufenthalt der Jugendlichen ohne Begleitung der Eltern oder sonstiger Aufsichtspersonen nach Eintritt der Dunkelheit in öffentlichen Gärten, Anlagen, Waldparks, auf unbebauten Straßen, Plätzen, Baustellen und dergl. ist verboten.
Als jugendlich im Sinne der Verordnung gelten alle Personen männlichen und weiblichen Geschlechts bis zum vollendeten 16. Lebensjahre.
Wer die vorliegenden Verbote übertritt oder zu ihrer Übertretung auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Nur bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
Die gleichen Strafen treffen den Aufsichtspflichtigen, der es unterlässt – wenn auch nur fahrlässig – den Jugendlichen von einer Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung abzuhalten.
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