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15-Jähriger mit verbotenem Messer unterwegs

19.03.2023 • Redaktion • Aufrufe: 1545

Vorgestern Nacht kontrollierte eine Polizeistreife einen Jugendlichen in der Barne: Dabei fanden die Beamten eine verbotene Waffe.

19.03.2023
Redaktion
Aufrufe: 1545
Lukas-Cranach-Straße in Wunstorf (Archiv)

Wunstorf (red). Nach den Vandalismus-Serien im Süden der Kernstadt zeigt die Polizei verstärkte Präsenz in den Wohngebieten. In der Nacht von Freitag auf Samstag kontrollierten Beamte des Wunstorfer Komissariats eine halbe Stunde nach Mitternacht einen Jugendlichen in der Lukas-Cranach-Straße.

Sprühdosen oder Backsteine hatte der 15-Jährige zwar nicht bei sich, dafür entdeckten die Polizisten in dessen Jackentasche ein Einhandmesser. Einhandmesser sind seit dem Jahr 2008 in der Öffentlichkeit verboten und dürfen deswegen nicht mit sich getragen werden.

Anzeige wegen Verstoß gegen Waffengesetz

Das Messer wurde von den Beamten beschlagnahmt. Gegen den Jugendlichen läuft nun ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Führens verbotener Gegenstände nach dem Waffengesetz.

Nachdem es ab den 1990er Jahren auch unter Jugendlichen fast zur Mode geworden war, Messer mit sich zu tragen, und es auch generell zu immer mehr Fällen kam, bei denen Messer bei Straftaten eingesetzt wurden, wurde das Waffenrecht schrittweise verschärft, um bestimmte Messerarten zu verbieten: Seit 2003 ist z. B. das Führen und der Besitz von Butterfly-Messern verboten, die sich mit einem Handgelenksschwung zur Stichwaffe verwandeln. Springmesser, die sich mit einem Knopfdruck öffnen lassen, oder Einhandmesser, die sich unbemerkt schnell zur Waffe formen, sind seit 2008 in der Öffentlichkeit verboten. Ein Verstoß kann mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
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Kommentare


  • Basti g. sagt:

    Bald werden auch kochmesser verboten

  • Thomas sagt:

    Man sollte sich vielmehr fragen warum zum teufel man ein Messer mit sich rumschleppen muss.

  • Homberti sagt:

    Liebe Auepost, bitte mal etwas besser zu den Artikeln recherchieren!
    Zitat: „Einhandmesser sind seit dem Jahr 2008 in der Öffentlichkeit verboten und dürfen deswegen nicht mit sich getragen werden.“…und die fehlinformierende Info-Box! => Das ist so wie hier suggeriert wird nicht richtig. Gem. § 42a Abs. 2 Nr. 2 Waffengesetz gilt das NICHT für den Transport in einem verschlossenen Behältnis (z.B. verschlossener Rucksack o.Ä.). Es ist also durchaus erlaubt solche Messer mit sich zu führen, nur eben nicht „offen“ (sichtbar) und es darf niemand an das Messer gelangen können ohne das der Träger dieses bemerkt (AG Kiel, Urteil v. 07.08.2009 – 597Js OWi27781/09).

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