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Autofahrer schlingert am Rathaus vorbei

15.10.2024 • Redaktion • Aufrufe: 1599

Seine Fahrfähigkeiten sehr überschätzt hat am zurückliegenden Wochenende ein 28-Jähriger in Wunstorf. Die Polizei stoppte ihn, als er in Schlangenlinien durch die Innenstadt fuhr. Den Führerschein konnten ihm die Beamten nicht abnehmen – er hatte keinen.

15.10.2024
Redaktion
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Hier wurden Schlangenlinien gefahren: Am Stadtgraben in Wunstorf (Archiv) | Foto: Daniel Schneider

Wunstorf (red). Am vergangenen Samstag, den 12. Oktober, rief jemand bei der Polizei an. Der Anrufer hatte gesehen, wie ein Auto am helllichten Tag in Schlangenlinien mitten durch Wunstorf fuhr – ohne dass die Strecke an dieser Stelle besonders abwechslungsreich geschwungen gewesen wäre: am Bürgerbüro vorbei auf dem Stadtgraben. Außerdem fuhr der Wagen, ein VW Polo, offenbar auch über Rot zeigende Ampeln.

Die Polizei rückte an und stoppten den Fahrer kurz nach 16.30 Uhr für eine Kontrolle. Die eingesetzten Beamten bemerkten dabei sofort einen deutlichen Alkoholgeruch, der von dem dem 28-Jährigen ausging. Der Fahrer war mit einem Atemalkoholtest einverstanden, der jedoch nicht dazu führte, den Anfangsverdacht der Beamten auszuräumen. Im Gegenteil, es wurde eine Atemalkoholkonzentration von 1,52 Promille gemessen. Eine gültige Fahrerlaubnis konnte er den Polizisten nicht zeigen.

Beschleunigtes Verfahren

Da der Mann in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat, wurde nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Hannover das sogenannte Beschleunigte Verfahren angewandt und auch eine Blutprobe angeordnet. In kürzester Zeit kann es auf diese Weise zu einem Urteil kommen. Beschuldigt wird der Mann der Trunkenheit im Verkehr, außerdem besteht der Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Zwei Straftaten

Der Beschuldigte sieht sich damit einem Strafverfahren gleich wegen zwei Straftatbeständen gegenüber: Bereits das Autofahren ohne gültige Fahrerlaubnis ist keine Bagatelle, sondern wird mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Dabei spielt es keine Rolle, ob überhaupt nie ein Führerschein erworben wurde oder, z. B. wegen einem Verkehrsverstoß, gerade ein Fahrverbot besteht und der Führerschein vorübergehend abgegeben ist. In bestimmten Fällen kann bei einer Verurteilung auch das Fahrzeug eingezogen werden.

Bei eindeutig unsicherer Fahrweise kommt es zudem nicht mehr auf die Promillegrenzen an: Wer am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er aufgrund Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage ist, ein Auto sicher zu steuern, begeht ebenfalls eine Straftat. Ab 1,1 Promille oder bei unsicherer Fahrweise wird dann wegen Trunkenheit im Verkehr ermittelt. Auch hierfür sieht das Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor.

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