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Eine Fahrerflucht nach der nächsten

25.09.2022 • Redaktion • Aufrufe: 941

Blechschäden am laufenden Band: In der Wunstorfer Ost- und Altstadt bekamen mehrere Autos in den vergangenen Tagen ordentliche Dellen: In allen Fällen begingen die Täter Fahrerflucht.

25.09.2022
Redaktion
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Polizeifahrzeug Wunstorf
Fahrzeug der Wunstorfer Polizei (Symbolbild) | Foto: Daniel Schneider

Wunstorf (red). Zwischen Freitagnachmittag und dem gestrigen Samstag um 13 Uhr wurde ein im Allensteiner Weg geparkter BMW beschädigt. Das Auto mit polnischer Zulassung wurde an der hinteren Fahrerseitentür beschädigt.

Ebenfalls am Samstag gegen 12 Uhr hatte auch ein VW-Caddyfahrer seinen Wagen in der Barnestraße auf den Seitenstreifen-Parkplätzen nahe der Feuerwehr abgestellt. Als der Fahrer nach 20 Minuten zurückkehrte, war sein rotes Fahrzeug am Heck beschädigt worden, offensichtlich durch ein anderes Auto.

15 Minuten geparkt – Tür kaputt

Vier Stunden später musste die Polizei schon wieder ausrücken: Auf dem Parkplatz Am Alten Markt hatte eine Autofahrerin ihren Wagen nur eine Viertelstunde abgestellt. Als sie um 16.15 Uhr zurückkehrte, hatte jemand anderes vermutlich durch Öffnen der Tür seines Fahrzeuges die Beifahrertür des geparkten Corsa beschädigt.

Alle Verursacher begingen Fahrerflucht. Die Polizei Wunstorf bittet um Zeugenhinweise unter Telefon (05031) 9694-115.

Wer sich nach einem Unfall dazu entscheidet, nicht eine angemessene Zeit zu warten und ggf. auch danach nichts sofort unternimmt, um seine Personalien feststellen zu lassen, begeht Fahrerflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) – eine Straftat, die von Polizei und Justiz entsprechend verfolgt werden muss. Wer sich innerhalb von 24 Stunden zu einem späteren Zeitpunkt z. B. beim Unfallgegner oder der Polizei meldet, beseitigt nicht die Unfallflucht, kann aber auf eine deutlich geringere Strafe oder sogar Straflosigkeit hoffen. Das gilt aber nur, wenn es ein geringer Sachschaden (unter 1.500–1.300 €) war, der abseits des normalen Straßenverkehrs entstanden ist, wie z. B. in diesen Fällen beim Parken. Bei höheren Schadenssummen, Personenschäden, Unfällen im fließenden Verkehr, nach 24 Stunden – oder falls die Polizei vorher an der Haustür klingelt – profitiert der Unfallverursacher nicht von dieser Regelung.
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