Wunstorfer Auepost
[Anzeige]

Fahrerin flüchtet nach Auffahrunfall

13.11.2022 • Redaktion • Aufrufe: 921

Trotz Auffahrunfall flüchtete am Freitag eine Autofahrerin auf der Kolenfelder Straße. Der Unfallgegner konnte nur angeben, dass es sich um eine Fahrerin gehandelt hatte. Die Polizei hofft auf Zeugenhinweise.

13.11.2022
Redaktion
Aufrufe: 921
Rote Ampel
Rotlicht (Symbolbild)

Wunstorf (red). Meistens ist Fahrerflucht eine heimliche Tat: Nach Zusammenstößen mit parkenden Fahrzeugen, einem abgefahrenen Spiegel oder einer Delle im Blech wird das Weite gesucht – obwohl man in diesem Fall einen Straftatbestand verwirklicht. Doch es gibt auch Fälle, in denen ein Unfallbeteiligter flüchtet, während der Unfallgegner dabei zusieht.

Genau dies geschah am zurückliegenden Freitag kurz vor 18 Uhr in der Kolenfelder Straße: Der Fahrer eines VW-Transporters aus Sehnde hatte an einer Ampel halten müssen. Ein hinter dem Transporter fahrender Wagen fuhr daraufhin auf das nun stehende Fahrzeug auf.

Unbekannte flüchtet

Statt sich um den Unfall zu kümmern, flüchtete die Fahrerin des auffahrenden Autos mitsamt ihrem Wagen. Sie blieb unerkannt, ebenso wie das Autokennzeichen oder der Fahrzeugtyp. Der 22-jährige Sehnder erstattete Anzeige wegen Verkehrsunfallflucht auf der Wache der Polizei Wunstorf.

Da bislang keine weiteren Hinweise vorliegen, bittet die Polizei mögliche Zeugen des Unfalls, sich unter Telefon (05031) 9694-115 beim Kommissariat Wunstorf zu melden.

Wer sich nach einem Unfall dazu entscheidet, nicht eine angemessene Zeit zu warten und ggf. auch danach nichts sofort unternimmt, um seine Personalien feststellen zu lassen, begeht Fahrerflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) – eine Straftat, die von Polizei und Justiz entsprechend verfolgt werden muss. Wer sich innerhalb von 24 Stunden zu einem späteren Zeitpunkt z. B. beim Unfallgegner oder der Polizei meldet, beseitigt nicht die Unfallflucht, kann aber auf eine deutlich geringere Strafe oder sogar Straflosigkeit hoffen. Das gilt aber nur, wenn es ein geringer Sachschaden (unter 1.500–1.300 €) war, der abseits des normalen Straßenverkehrs entstanden ist (z. B. beim Parken). Bei höheren Schadenssummen, Personenschäden, Unfällen im fließenden Verkehr, nach 24 Stunden – oder falls die Polizei vorher an der Haustür klingelt – profitiert der Unfallverursacher nicht von dieser Regelung.
[Anzeigen]
Auepost wird unterstützt von:

Kommentare


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kontakt zur Redaktion

Tel. +49 (0)5031 9779946
info@auepost.de

[Anzeigen]

Artikelarchiv

Auepost auf …