Wunstorf (red). Die Spiegelunfälle in der Langen Straße gehören weiterhin zur polizeilichen Routine bei der Unfallaufnahme in Wunstorf. Die enge Fahrbahn verleitet dazu, dass Fahrzeugführer bei entgegenkommendem Verkehr zu weit an den Rand ausweichen – und rasieren dort dann vor allem die Außenspiegel von auf den ebenfalls schmalen Parkbuchten abgestellten Fahrzeugen ab. Immer wieder wird aus dem simplen Schaden auch eine Straftat, weil die Verursacher vom – nun Tatort – flüchten.
Tatsächlich könnten es noch viel mehr Fälle sein als bislang bekannt – denn nicht immer melden sich Geschädigte bei der Polizei. Dadurch kommt es bisweilen zu der Situation, dass die Verursacher, sprich Fahrerflüchtigen, ermittelt werden konnten, weil etwa Zeugen den Vorfall beobachtet und samt Kennzeichen an die Polizei gemeldet haben – aber die Autofahrer mit kaputtem Spiegel auf dem Schaden sitzen bleiben, da sie sich selbst nicht an die Polizei gewandt haben bzw. bereits weggefahren sind, bevor die Polizei zur Unfallaufnahme eintrifft – da es sich bei den Parkbuchten in der Langen Straße nun um Kurzzeitparkplätze handelt, könnte dies sogar noch häufiger der Fall sein als bisher.
Beim Wunstorfer Kommissariat richtet man daher die Bitte an alle Geschädigten: Wer einen Schaden an seinem Fahrzeug feststellt, sollte sich auf jeden Fall mit der Polizei in Verbindung setzen – so dass Schäden auch tatsächlich ersetzt werden können, auch wenn er selbst gar nicht damit rechnet, dass der Verursacher überhaupt ermittelt werden kann.
Wer sich nach einem Unfall dazu entscheidet, nicht eine angemessene Zeit zu warten und ggf. auch danach nichts sofort unternimmt, um seine Personalien feststellen zu lassen, begeht Fahrerflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) – eine Straftat, die von Polizei und Justiz entsprechend verfolgt werden muss. Wer sich innerhalb von 24 Stunden zu einem späteren Zeitpunkt z. B. beim Unfallgegner oder der Polizei meldet, beseitigt nicht die Unfallflucht, kann aber auf eine deutlich geringere Strafe oder sogar Straflosigkeit hoffen. Das gilt aber nur, wenn es ein geringer Sachschaden (unter 1.500–1.300 €) war, der abseits des normalen Straßenverkehrs entstanden ist (z. B. beim Parken). Bei höheren Schadenssummen, Personenschäden, Unfällen im fließenden Verkehr, nach 24 Stunden – oder falls die Polizei vorher an der Haustür klingelt – profitiert der Unfallverursacher nicht von dieser Regelung.
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