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Radfahren in der Fußgängerzone: Was gilt?

27.05.2022 • Redaktion • Aufrufe: 2611

An den Eingängen zur Fußgängerzone stehen seit Jahren verwirrende Zusatzschilder, die das Radfahren verbieten – aber gerade dadurch auch erlauben. Die Regeln für Radfahrer in der Wunstorfer Fußgängerzone …

27.05.2022
Redaktion
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Ein Fußgängerzonenschild in Wunstorf | Foto: Daniel Schneider

Wunstorf (red). Die Beschilderung an den Eingängen zur Wunstorfer Fußgängerzone sorgt regelmäßig für Verwirrung: darf in der Fußgängerzone nun Rad gefahren werden oder nicht – und wenn ja, wann? Deshalb hat die Stadtverwaltung nun noch einmal auf die bestehenden Regelungen hingewiesen: Radfahren ist grundsätzlich verboten – aber es gibt Ausnahmen, die jedoch etwas kompliziert mitgeteilt werden.

Denn ganz intuitiv ist die Beschilderung tatsächlich nicht, die Verkehrsschilder sagen den Radfahrern zunächst nur, was sie nicht dürfen – und nicht, was für Zweiräder erlaubt ist. Erst aus dem Umkehrschluss der Anordnungen ergeben sich die gültigen Regeln. Die besagen nämlich, dass unter der Woche zwischen 10 und 18 Uhr nicht Rad gefahren werden darf in der Fußgängerzone. Das soll mit dem Zusatzschild „Radfahrer absteigen werktags 10-18 h“ ausgedrückt werden. Diese Zusatzangabe ergibt jedoch nur Sinn, wenn damit gesagt werden soll, dass in der übrigen Zeit nicht vom Fahrrad abgestiegen werden braucht – denn sonst könnte man das Zusatzschild einfach weglassen. Das Schild „Fußgängerzone“ bedeutet schließlich automatisch auch für Radfahrer, dass sie hier nicht fahren dürfen.

Nicht-intuitive Beschilderung

Doch mit dem „Radfahrer absteigen“-Zusatz wollte die Stadt weniger, dass das Verbot tagsüber auch wirklich von allen verstanden wird, sondern das Gegenteil: Es ist die Erlaubnis für Radfahrer, nach 18 Uhr die Fußgängerzone zu befahren. Es gilt also:

Graphik: Auepost

Dabei steht die Frage im Fraum, warum das dann nicht auch so hingeschrieben wurde. Denn logischer und verständlicher wäre eigentlich ein Zusatzschild gewesen, das sagt: „Radfahrer frei zwischen 18 und 10 Uhr“. Doch die Stadt hat hier den umgekehrten Weg gewählt und arbeitet mit besagtem Umkehrschluss: Wenn tagsüber abgestiegen werden muss, dann muss nachts eben nicht abgestiegen werden. Verkompliziert wird die Regelung dadurch, dass sie nur an Werktagen gilt. Werktage bedeutet hier von Montag bis Samstag. Der Umkehrschluss daraus bedeutet dann wiederum, dass an Sonn- und Feiertagen das Radfahren in der Fußgängerzone ganztägig erlaubt ist, also dann auch tagsüber Rad gefahren werden darf. Das könnte die Frage beantworten, weshalb das Schild in seiner jetzigen Form gewählt wurde: es ist platzsparender und vermeidet das zusätzliche Auflisten der Sonn- und Feiertagsregelung. Doch ob es deswegen auch übersichtlicher ist, bleibt fraglich – es bleibt dabei, dass man sich die Gebote aus den Verboten erst herleiten muss. Es gilt also zusätzlich:

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Fußgänger haben trotzdem immer „Vorfahrt“

Man wollte also, dass Fahrradfahrer außerhalb der üblichen Geschäftszeiten in der Fußgängerzone, wenn sowieso wenig Fußgänger unterwegs sind, das Rad nicht schieben müssen. Zu einer teilweisen Fahrradstraße wird die Fußgängerzone dadurch jedoch trotzdem nicht, denn das Schild „Fußgängerzone“ überstrahlt die getroffenen Zusatzregelungen. Das bedeutet: Auch in den Zeiten, in denen Fahrradfahren erlaubt ist, müssen sich Radfahrer besonders rücksichtsvoll verhalten und dürfen nicht so fahren, als handele es sich um einen Radweg. Fußgänger haben weiterhin Vorrang vor allen denkbaren Fahrzeugarten.

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Rücksichtnahme bedeutet dabei, dass höchstens Schritttempo erlaubt ist – das sind zwischen 4 und 7 km/h. Als reguläre Fahrradstrecke ist die Fußgängerzone daher auch in den Nachtstunden nicht geeignet – Fußgänger müssen sich darauf verlassen können, dass nicht plötzlich ein Radfahrer angerast kommt. Fahrradfahrer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern – und müssen notfalls auch warten. Ein „Freiklingeln“ des Weges und Verscheuchen von Fußgängern in der Fußgängerzone ist damit tabu.

Schieben „geht“ immer

Auch von dem Wortlaut „Radfahrer absteigen“ sollte man sich nicht in die Irre führen lassen: Radfahrer, die abgestiegen sind, sind automatisch Fußgänger, und haben damit sämtliche Rechte wie jeder andere Passant in der Fußgängerzone. Es gibt kein „Mitnehm-Verbot“ für ein Fahrrad in die Fußgängerzone. Das Fahrrad darf auch zu allen Zeiten geschoben werden; der Umkehrschluss des Zusatzschildes bedeutet nicht etwa, dass nach 18 Uhr Rad gefahren werden muss, statt ein Fahrrad zu schieben.

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Geldbuße bei Nichtbeachtung

Wer gegen die Verkehrsregeln verstößt, muss mit Verwarn- oder Bußgeldern rechnen. Diese fallen je nach Vergehen und Gefährdung oder gar Verletzung anderer unterschiedlich aus. Allein das Befahren der Fußgängerzone mit dem Fahrrad außerhalb der erlaubten Zeiten schlägt nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog mit 25 Euro zu Buche, mit Gefährdung eines Fußgängers können es schnell 70 Euro werden. Kommt es zu einem Unfall, während eine Fußgängerzone unangepasst durchfahren wird, kann dies gemäß aktueller Rechtsprechung unter Umständen sogar den Verlust des Anspruchs auf Schmerzensgeld bedeuten.

Pedelecs ja, E-Roller und E-Bikes nein

Pedelec-Fahrer sind den Fahrradfahrern übrigens gleichgestellt – E-Bikes und E-Scooter aber nicht. Diese gelten als Kraftfahrzeuge und haben damit in der Fußgängerzone nichts zu suchen. Wer mit dem E-Scooter durch die Fußgängerzone düst, handelt so, als wäre er mit dem Auto hineingefahren.

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Kommentare


  • Petrus Gebel sagt:

    Radfahrer haben in der Fussgängerzone nichts zu suchen. Noch nicht mal schieben darf erlaubt sein. Diese Rüpel und Gesetzesbrecher müssen mit aller Härte bestraft werden.

  • Grit D. sagt:

    Verwirrend wirkt das Ganze durchaus.
    Speziell bezüglich der Definition „werktags“ kam ich vor sehr langer Zeit derart ins „Trudeln“, dass ich kurzerhand einfach beim örtlichen Kommissariat anrief.

    Wie von „unseren“ Beamtinnen und Beamten gewohnt, wurde mir auf sehr angenehme Weise die angefragte Auskunft gegeben.

    Aus Erkrankungsgründen hat sich das Thema „Fahrrad fahren“ für mich selbst zwar leider erledigen müssen, trotzdem bin ich nachwievor der Überzeugung, dass sich mit der angebrachten Rücksichtnahme auf die „Fußläufigen“ mögliche Konfliktsituationen bereits im Vorfeld vermeiden lassen.

  • Rudolf sagt:

    Wie lautete die Auskunft des „Kommissariat“?

    • Grit D. sagt:

      @Rudolf

      Die mir erteilte Auskunft:
      Samstag ist ein Werktag!

      Ansich bin ich mir darüber im Klaren, doch im Zusammenhang mit dem Fahrradfahren in der Fußgängerzone „der schönsten Innenstadt der Region“ wollte ich lieber auf der sicheren Seite sein.

  • Birgit sagt:

    Beim Lesen des Artikels kam – man möge das verzeihen – der Gedanke an ein Possenspiel auf einer dörflichen Kneipenbühne.

    Das sei beileibe nicht auf die Information dessen gemünzt, was hier dem Leser mitgeteilt wird.

    Gehört es nicht einfach zum allgemein „Guten Ton“, generelle Obacht und Rücksicht walten zu lassen gegenüber den Schwächsten der Verkehrsteilnehmern? Und nicht Schilder aufzustellen, die in endloser, labyrinthvoller Art und Weise irgendwelche blödsinnigen Zeiten auflistend, den Radfahrer zur Ordnung rufen zu wollen, oder gibt es in diesem Land nur noch mit Strafen behaftete Reglements, wie beispielsweise autoschädigende Höhen und Tiefen, sogenannte „Geschwindigkeitsbrecher“ in Nebenstrassen oder Poller, weil es Einige gibt, die glauben, Rasen erhöhe den Selbstwert?

    Eine klare Ansage in Form eines Schildes „Radschieben ja, Durchrasen nein“ wäre vielleicht sinnvoller. Und davon ausgegangen werden kann, dass E-Roller durchaus hohe Geschwindigkeiten annehmen können genauso wie oft schier lautlos heranrasende E-Bikes sollte das auch für diese gelten.

    Zum Verbot noch ein Beispiel: Es gibt an der kleinen Promenade in Steinhude (kleiner Spazierweg von Ferienpark zur Hafenstraße) an Fahrradverbotsschild. Klar und deutlich, Einfahrt von der Hafenstraße. Und sogar einen Poller. Nur leider ist das andere Verbotsschild – nämlich das aus Richtung Ferienpark- irgendwie abhanden gekommen, so dass Fahrradfahrer, gleich welcher Spezies, hier munter durchbrausen, und zwar aus beiden Richtungen. Weist man höflich darauf hin, erntet man mitunter nicht nur böse Blicke, sondern auch harsche Angriffe.

    Ersetzt ist das fehlenden Radfahrverbotsschild bislang nicht.

    Was hier fehlt, sind klare Ansagen, eben in Schriftform, weil es anscheinend nicht anders möglich ist, zu appelieren an das Bewusstsein solcher, denen dieses irgendwo scheibchenweise abgekommen scheint. Und zwar nicht nur Radfahren zu bestimmten Zeiten, sondern das Schieben aller Kleinfahrzeuge, mit Rücksicht auf Kinder, alte Menschen, Hunde – kurzum auf alle Passanten. Es darf wohl verlangt werden, auf diese paar Meter mal abzusteigen vom hohen Ross.

    Und Laufen ist gesund.

  • Stadtradler sagt:

    In der Fußgängerzone findet doch noch ein relativ normales Miteinander der Verkehrsteilnehmer statt. Außerhalb dieser Zone scheinen in Wunstorf inzwischen alle Regeln außer Kraft gesetzt zu sein. Radfahrer fahren auf schmalsten Fußgängerwegen, selbstverständlich auch auf der falschen Staßenseite, das Handy in der Hand und am kommunizieren. Die Reaktionen auf einen Hinweis zu solchem Fehlverhalten werden im vorherigen Beitrag treffend beschrieben. Verkehrszeichen wofür? Diese werden missachtet oder sind nicht bekannt. E-Bikes und Lastenfahrräder die von den Fahrzeugführern nicht beherrscht werden sorgen täglich für gefährliche Situationen. Man darf gespannt sein wie die Verkehrsplaner und Ordnungshüter dieses Chaos in den Griff bekommen werden, weiterhin wegschauen ist keine Option.

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