Wunstorf (red). Die Lange Straße ist berüchtigt für Unfälle im Zusammenhang mit dort am Fahrbahnrand parkenden Autos, aber „Spiegelunfälle“ geschehen auch an anderen Stellen in der Stadt: Am vergangenen Freitag traf es einen Autofahrer, der in der Wunstorfer Südstraße auf dem Seitenstreifen geparkt hatte – bei den dortigen Buchten handelt es sich um echte Parkstreifen. Der schwarze Golf des Autofahrers sei „ordnungsgemäß geparkt“ gewesen, teilte die Polizei Wunstorf deshalb auch mit. Dennoch kam es zwischen 14 und 16.45 Uhr zum Unfall: Ein anderes, bislang unbekanntes Fahrzeug beschädigte den linken Außenspiegel des VWs. Der Verursacher beging Fahrerflucht.
Nur wenige Stunden später hatte auch eine Autofahrerin in Klein Heidorn Pech: Sie hatte ihren grauen Audi am Freitagabend um 19 Uhr ebenfalls ordnungsgemäß am Fahrbahnrand der Schweriner Straße geparkt. Als sie am Samstag um 16.30 Uhr zu ihrem Wagen zurückkehrte, wies dieser einen Unfallschaden am vorderen linken Bereich auf. Auch in diesem Fall ist der Unfallverursacher bislang nicht bekannt, die Polizei ermittelt wegen unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle.
Die Polizei Wunstorf bittet, Zeugen, die etwas beobachtet haben, sich beim Kommissariat unter Telefon (05031) 9694-115 zu melden.
Wer sich nach einem Unfall dazu entscheidet, nicht eine angemessene Zeit zu warten und ggf. auch danach nichts sofort unternimmt, um seine Personalien feststellen zu lassen, begeht Fahrerflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) – eine Straftat, die von Polizei und Justiz entsprechend verfolgt werden muss. Wer sich innerhalb von 24 Stunden zu einem späteren Zeitpunkt z. B. beim Unfallgegner oder der Polizei meldet, beseitigt nicht die Unfallflucht, kann aber auf eine deutlich geringere Strafe oder sogar Straflosigkeit hoffen. Das gilt aber nur, wenn es ein geringer Sachschaden (unter 1.500–1.300 €) war, der abseits des normalen Straßenverkehrs entstanden ist (z. B. beim Parken). Bei höheren Schadenssummen, Personenschäden, Unfällen im fließenden Verkehr, nach 24 Stunden – oder falls die Polizei vorher an der Haustür klingelt – profitiert der Unfallverursacher nicht von dieser Regelung.
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