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Unschöne Überraschung in der Autobahnabfahrt

11.02.2024 • Redaktion • Aufrufe: 4150

Freitagmorgens, gegen 10 Uhr an der A2 in Luthe: Als eine Autofahrerin die Abfahrt schon fast verlassen hatte, kam noch eine unschöne Überraschung. Plötzlich knallte es am Fahrerfenster.

11.02.2024
Redaktion
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Polizeieinsatz auf der B441 bei Luthe (Symbolbild) | Foto: J. Lerch

Luthe (red). Die aus Richtung Berlin kommende Mazdafahrerin hatte gerade die Autobahnabfahrt Wunstorf-Luthe genommen und hielt nun am Ende der Abfahrt an der Einmündung zur B441, um Richtung Wunstorf abzubiegen. Die 48-Jährige hatte sich vor der Ampel rechts eingeordnet und wartete auf Grün. Doch bevor es dazu kam, krachte es plötzlich unmittelbar neben ihr am Seitenfenster ihres roten CX-5.

Ein weißer Mercedes hatte ebenfalls die Autobahnabfahrt genommen, dessen Fahrer schätzte die Breite seines Autos aber offenbar falsch ein. Beim Vorbeifahren zum Abbiegen Richtung Seelze erwischte der Mann den linken Außenspiegel des Mazda. Beide Fahrzeuge wurden dabei leicht beschädigt.

Erst den Spiegel, dann die Kurve gekratzt

Aber der Mercedesfahrer hatte es eilig: Er bog ab und fuhr einfach weiter, ohne sich um die Unfallsituation zu kümmern. Die Mazdafahrerin konnte nur noch staunend hinterherschauen – hatte jedoch das Kennzeichen.

Die Polizei ermittelte nachträglich den mutmaßlichen Unfallverursacher – es handelt sich um einen 35-Jährigen. Nun erwartet den Mann nicht nur ein Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren wegen des kaputten Seitenspiegels, sondern auch ein Strafverfahren wegen Fahrerflucht.

Wer sich nach einem Unfall dazu entscheidet, nicht eine angemessene Zeit zu warten und ggf. auch danach nichts sofort unternimmt, um seine Personalien feststellen zu lassen, begeht Fahrerflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) – eine Straftat, die von Polizei und Justiz entsprechend verfolgt werden muss. Wer sich innerhalb von 24 Stunden zu einem späteren Zeitpunkt z. B. beim Unfallgegner oder der Polizei meldet, beseitigt nicht die Unfallflucht, kann aber auf eine deutlich geringere Strafe oder sogar Straflosigkeit hoffen. Das gilt aber nur, wenn es ein geringer Sachschaden (unter 1.500–1.300 €) war, der abseits des normalen Straßenverkehrs entstanden ist (z. B. beim Parken). Bei höheren Schadenssummen, Personenschäden, Unfällen im fließenden Verkehr, nach 24 Stunden – oder falls die Polizei vorher an der Haustür klingelt – profitiert der Unfallverursacher nicht von dieser Regelung.
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Kommentare


  • Grit D. sagt:

    Mir mag möglicherweise so was wie Schadenfreude nachgesagt werden wollen: doch ich finde es richtig gut, dass der Mercedesfahrer ermittelt werden konnte und der nun einem Verfahren entgegensieht

    Und merke: einfach vom Ort des Geschehens abzubauen, kann mächtig nach hinten losgehen!

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