Wunstorfer Auepost

25. Juli 1916: Regelung des Fleischverkaufs

25.07.2016 • Aufrufe: 484

wunstorfvor100jahren

Wir schreiben das Jahr 1916, mitten im Ersten Weltkrieg. Wunstorf ist eine kleine, landwirtschaftlich geprägte Ortschaft in der preußischen Provinz. Die Lebensmittelknappheit im Krieg macht sich bemerkbar. Die Wunstorfer Zeitung schreibt am 25. Juli 1916 Folgendes:

Regelung des Fleischverkaufs

Wie die Butter, so soll auch von jetzt ab das Fleisch von dem uns vom Kommunalverbande gelieferten Vieh nach Nummern der Reihenfolge nach abgegeben werden. Zu diesem Zweck werden die Nummern der Butterliste zu Grunde gelegt. Wer sich daher nicht zum Bezuge von Butter gemeldet hat, aber auf Bezug von Fleisch Anspruch erhebt, hat sich sofort im Stadtsekretariat zu melden, da er sonst kein Fleisch bekommen kann.

Diejenigen Nummern, welche zum Bezuge von Fleisch berechtigt sind, werden an einer bestimmten Stelle in der Zeitung sowie im Aushangkasten des Rathauses veröffentlicht.

Die Inhaber der einzelnen Nummern werden jedesmal einem Schlachter zugeteilt, damit die Drängerei vermieden wird. Da uns nur sehr wenig Vieh zur Verfügung steht, können natürlich nicht sämtliche Einwohner zu gleicher Zeit versorgt werden; dies lässt sich jedoch nicht vermeiden.

Für die auswärts wohnenden Bezugsberechtigten des Kreises Neustadt, sowie für die Anstalten, Gefangenensammelstellen usw. wird jedesmal ein bestimmter Schlachter ernannt. Fleisch an auswärts wohnende Personen und an Anstalten darf nur auf jedesmal zu erneuernde Bescheinigung vom Rathause verabfolgt werden. Der Bedarf der Anstalten ist zeitig im Rathause anzumelden.

Beim Kauf von Fleisch ist die Brotkarte vorzulegen. in welche der Verkäufer einen Vermerk zu machen hat. Ohne Brot- oder Mehlkarte wird nichts verabfolgt.

Bis auf weiteres entfallen auf eine einzelne Person mit selbstständigem Haushalt 1/2 Pfund, auf Haushaltungen von 2-4 Personen 1 Pfund, von 5-6 Personen 1 1/2 Pfund und über 6 Personen 2 Pfund Fleisch. Eine andere Einteilung ist leider wegen der geringen zur Verfügung stehenden Mengen und mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende Reichsfleischkarte nicht möglich.

Die Notschlachtungen werden hierdurch nicht berührt. Ebenfalls bleiben die sonstigen Bestimmungen, soweit sie hiermit nicht im Widerspruch stehen, bestehen.

Auswärtige Personen haben die Brotkarten im Rathause vorzulegen.



veröffentlicht am: 25.07.2016 • Aufrufe: 484
Daniel Schneider
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