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Ärger mit Fahrradfahrern

02.05.2017 • Redaktion • Aufrufe: 370
02.05.2017
Redaktion
Aufrufe: 370

Wie man eine Verkehrskontrolle eskalieren lässt und sich erst richtig Ärger mit dem Gesetz einhandelt, zeigte ein Fahrradfahrer am vergangenen Samstag. Außerdem beging ein Radfahrer Fahrerflucht.

Symbolbild Fahrradampel | Foto: Daniel Schneider

Wunstorf (ap). Am 29. April gegen 19 Uhr wollte die Polizei einen 31-jährigen Wunstorfer kontrollieren, der in der Innenstadt freihändig Fahrrad fuhr und dabei mit seinem Handy telefonierte. Bei der anschließenden Kontrolle verweigerte er die Personalienangabe, beleidigte die eingesetzten Beamten und leistete aktiven Widerstand.

Zusätzlich zum Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen freihändigem Fahrradfahren bei Handygebrauch leitete die Polizei Strafverfahren wegen Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein.

Fahrerflucht

Einen Tag zuvor, am Freitag, geriet um ca. 19.45 Uhr ebenfalls ein Radfahrer mit dem Gesetz in Konflikt. Eine männliche Person war mit seinem Fahrrad den Luther Weg in Richtung Gustav-Kohne-Straße entlanggefahren. In Höhe der Hausnummer 57 streifte er einen geparkten Renault und stürzte. Nach Zeugenaussagen stieg er anschließend wieder aufs Rad und fuhr weiter. Damit entfernte er sich unerlaubt von der Unfallstelle.

Info: Fahrerflucht
Um die Fahrerflucht, juristisch das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“, ranken sich viele Legenden. Man habe 24 Stunden Zeit, sich bei der Polizei zu melden. Ein Zettel an der Windschutzscheibe würde reichen usw. Doch wer sich nach einem Unfall dazu entscheidet, nicht eine angemessene Zeit (kann zwischen 15 Min. und 2 Std. liegen) zu warten (und es keinen äußerst wichtigen Grund gibt, warum er nicht warten kann) und auch danach nichts sofort unternimmt, um seine Personalien feststellen zu lassen, begeht Unfallflucht. Auch Fahrradfahrer und Fußgänger können „Fahrerflucht“ begehen. Wer sich zu einem späteren Zeitpunkt oder ohne ausreichend gewartet zu haben z. B. beim Unfallgegner oder der Polizei meldet, beseitigt nicht die Unfallflucht, kann aber auf eine geringere Strafe oder Straflosigkeit hoffen. Das gilt aber nur, wenn es ein geringer Sachschaden (unter 1.500-1.300 €) war, der abseits des normalen Straßenverkehrs entstanden ist (z. B. beim Parken). Dies muss dann tatsächlich innerhalb von 24 Stunden geschehen. Bei höheren Schadenssummen, Personenschäden oder Unfällen im fließenden Verkehr profitiert der Unfallverursacher nicht von dieser Regelung.

An dem Auto entstand ein Sachschaden von ca. 300.- Euro. Der Radfahrer soll ca. 15-25 Jahre alt und schlank gewesen sein, mit lockigen, blonden Haaren. Er war mit einem weiß-blauen Sportblouson bekleidet. Bei dem Fahrrad soll es sich um ein weißes Mountainbike mit auffällig breiter Querstange gehandelt haben. Zeugenhinweise nimmt die Polizei Wunstorf entgegen.

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