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86-Jährige fährt gegen Baum

25.11.2018 • Daniel Schneider • Aufrufe: 130
25.11.2018
Daniel Schneider
Aufrufe: 130

Am vergangenen Freitag krachte es mehrmals im Stadtgebiet. Die Beteiligten hatten dabei teilweise großes Glück, dass die Folgen nicht schlimmer ausfielen.

Fahrzeug der Wunstorfer Polizei (Symbolbild) | Foto: Daniel Schneider

Wunstorf (red). Um 16 Uhr kam eine 86-Jährige aus Seelze mit ihrem Polo auf der K 332, kurz vor der Leinebrücke nach Schloß Ricklingen, aus bisher ungeklärter Ursache nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte frontal gegen einen Straßenbaum. Die Frau verletzte sich dabei lediglich leicht. An ihrem Auto entstand Totalschaden.

Beim Aussteigen nicht auf den Verkehr geachtet

Großes Glück hatte auch ein Mann, der um 15 Uhr aus seinem am Straßenrand geparkten Auto in der Barnestraße aussteigen wollte, aber noch keinen Fuß auf die Straße gesetzt hatte. Denn als er die Fahrertür öffnete, fuhr ein gerade in diesem Moment vorbeifahrendes Auto dagegen und riss die Tür mit, die danach um 180 Grad versetzt am Auto hing. Beim Unfallgegner wurde der rechte Kotflügel demoliert. Verletzt wurde niemand.

Fahrerflucht in Steinhude

Zwischen 12 Uhr und 13 Uhr wurde außerdem ein Auto in Steinhude beschädigt. Auf dem Parkplatz „Unter den Heestern“ wurde ein dort abgestellter weißer Skoda Fabia durch ein anderes Fahrzeug angefahren. Die Polizei schätzt den Schaden auf etwa 500 Euro. Der Unfallverursacher flüchtete nach dem Unfall unerkannt. Die Chance auf nachträgliche Feststellung seiner Personalien nutzte er ebenfalls nicht.

INFO: Fahrerflucht
Wer sich nach einem Unfall dazu entscheidet, nicht eine angemessene Zeit zu warten und ggf. auch danach nichts sofort unternimmt, um seine Personalien feststellen zu lassen, begeht Fahrerflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) – eine Straftat, die von Polizei und Justiz entsprechend verfolgt werden muss. Wer sich innerhalb von 24 Stunden zu einem späteren Zeitpunkt z. B. beim Unfallgegner oder der Polizei meldet, beseitigt nicht die Unfallflucht, kann aber auf eine deutlich geringere Strafe oder sogar Straflosigkeit hoffen. Das gilt aber nur, wenn es ein geringer Sachschaden (unter 1.500-1.300 €) war, der abseits des normalen Straßenverkehrs entstanden ist (z. B. beim Parken). Bei höheren Schadenssummen, Personenschäden, Unfällen im fließenden Verkehr oder nach 24 Stunden profitiert der Unfallverursacher nicht von dieser Regelung.
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