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Fahrerflucht nach Wohnmobilunfall

26.04.2022 • Redaktion • Aufrufe: 943

Trotz direkter Hinweise von Zeugen fuhr ein Wohnmobilfahrer einfach weiter, nachdem er ein anderes Wohnmobil in Steinhude beschädigt hatte.

26.04.2022
Redaktion
Aufrufe: 943
Campingplatz
Wohnmobilstellplatz in Steinhude (Archiv) | Foto: Daniel Schneider

Steinhude (red). Am vergangenen Freitag kam es am Bruchdamm zu einer Berührung zwischen zwei Wohnmobilen, die mit einer Fahrerflucht endete – obwohl Zeugen das Vorgehen beobachtet und den Unfallverursacher sogar angesprochen hatten.

Fahrer reagiert nicht

Gegen 17.50 Uhr hatten Zeugen beobachtet, wie auf dem Wohnmobilstellplatz am Steinhuder Ortseingang ein geparktes Wohnmobil durch ein anderes Wohnmobil beschädigt wurde. Die Zeugen machten den Fahrer des touchierenden Wohnmobils sofort auf den Unfall aufmerksam, doch dieser machte keine Anstalten, sich um den Unfall zu kümmern, und setzte seine Fahrt fort. Damit verwirklichte er den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle.

Das Kennzeichen des flüchtenden Wohnmobils war notiert und an die Polizei übermittelt worden. Diese hat ein Strafverfahren gegen den Fahrerflüchtigen eingeleitet.

Wer sich nach einem Unfall dazu entscheidet, nicht eine angemessene Zeit zu warten und ggf. auch danach nichts sofort unternimmt, um seine Personalien feststellen zu lassen, begeht Fahrerflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) – eine Straftat, die von Polizei und Justiz entsprechend verfolgt werden muss. Wer sich innerhalb von 24 Stunden zu einem späteren Zeitpunkt z. B. beim Unfallgegner oder der Polizei meldet, beseitigt nicht die Unfallflucht, kann aber auf eine deutlich geringere Strafe oder sogar Straflosigkeit hoffen. Das gilt aber nur, wenn es ein geringer Sachschaden (unter 1.500–1.300 €) war, der abseits des normalen Straßenverkehrs entstanden ist (z. B. beim Parken). Bei höheren Schadenssummen, Personenschäden, Unfällen im fließenden Verkehr, nach 24 Stunden – oder falls die Polizei vorher an der Haustür klingelt – profitiert der Unfallverursacher nicht von dieser Regelung.
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