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Schulen fragen Impfstatus ab

24.09.2020 • Mirko Baschetti • Aufrufe: 254

Die vom Bundesgesundheitsminister Jens Spahn initiierte Masernimpfpflicht besteht seit dem 21. März 2020. Ziel des Gesetzes sei es, dass Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern geschützt werden.

24.09.2020
Mirko Baschetti
Aufrufe: 254

Die vom Bundesgesundheitsminister Jens Spahn initiierte Masernimpfpflicht besteht seit dem 21. März 2020. Ziel des Gesetzes sei es, dass Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern geschützt werden. Nun fragen Wunstorfer Schulen den Impfstatus ab.

Die Impfpflicht gegen Masern gilt seit dem 21.03.2020

Die Impfpflicht gegen Masern gilt seit dem 21.03.2020 | Symbolfoto

Wunstorf (red). Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die Masernimpfung vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Abfrage des Impfstatus an Wunstorfer Schulen

Schüler, die dieses Jahr neu eingeschult wurden, mussten einen Masernschutz bereits vor dem Beginn der Betreuung nachweisen. Für Schüler, die bereits vor dem 1. März 2020 zur Schule gingen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. Wunstorfer Schulen beginnen nun offensichtlich, den Impfstatus anhand des Impfpasses direkt bei den Kindern abzufragen.

Die erhobenen Daten sollen bei der Schule verbleiben. Sie dienen laut Christoph Borschel von der Region Hannover in erster Linie als Nachweis, dass die Schulen ihrer Überprüfungspflicht nachgekommen sind. „Sollten die Schulen jedoch ein Kind mit nicht ausreichendem Schutz betreuen, so sind die Daten darüber an das Gesundheitsamt zu melden“, so Borschel.

Dieses würde mit den Eltern in Kontakt treten, um den Nachweis einzufordern. Gleichzeitig könne eine Beratung durch das Gesundheitsamt erfolgen. Falls der Nachweis weiterhin nicht erbracht wird, „kann als letzte Konsequenz ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden“, so Borschel weiter.

[box type=“info“ align=““ class=““ width=““]Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung arbeiten oder dort betreut werden. Dazu gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Den Nachweis erbringen müssen auch Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind. Außerdem werden von dem Gesetz Personen erfasst, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind. [/box]

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Kommentare


  • Grit D. sagt:

    Ich muss unseren Gesundheitsminister #Jens Spahn nicht lieben, doch die Sache mit der Masern-Impfpflicht hat er meiner Meinung nach richtig gemacht.

    Mir ist durchaus bewusst, dass die Gegner*innen so ziemlich sämtlicher Impfungen und Verschwärungstheoretiker*innen nicht aussterben werden, doch vielleicht- zwechoptistisch gedacht- sind dann ja doch einige dabei, die den Sinn anerkennen.
    *guck hoffnungsvoll*

  • Bernd-Michael Rosenbusch sagt:

    Ich kann dem nur zustimmen. Er ist der beste Gesundheitsminister, den wir je hatten.

    • Grit D. sagt:

      @ Bernd-Michael Rosenbusch

      Ihre Meinung zu #Spahn in allen Ehren:
      Ob ich die so unterschreiben möchte, sei dahingestellt und ist unerheblich.

      Mit der Maßgabe zur nun gesetzlich vorgeschriebenen Masern-Schutzimpfung hingegen hat er sich in meinen Augen selbst ein hervorragendes Zeugnis ausgestellt.
      Allen Unke-Rufenden zum Trotz.

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