Wunstorf/Hannover (red). Gab es einen zweiten Täter im Mordfall Jan N.? Dieses Gerücht machte die Runde, nachdem die Information an die Öffentlichkeit gelangt war, dass gegen einen möglicherweise zweiten Tatverdächtigen ermittelt werden könnte.
Hintergrund war, dass der inzwischen wegen Mordes verurteilte Jugendliche im Prozess einen weiteren Jugendlichen aus Wunstorf schwer belastet hatte. Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte daraufhin tatsächlich Ermittlungen gegen den 14-Jährigen aufgenommen.
Der vermeintliche Komplize war aber kein Mittäter – das Ermittlungsverfahren gegen ihn war im Dezember 2023 eingestellt worden. Der Beschuldigte sei erwiesenermaßen unschuldig, sagt sein Anwalt, Strafverteidiger Daniel Brunkhorst von der hannoverschen Kanzlei bbr.legal. Da keine Rechtsmittel gegen die Verfahrenseinstellung eingelegt worden seien, sei die Entscheidung nun auch rechtskräftig geworden. „Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist richtig. Es gab zu keinem Zeitpunkt objektive Beweise gegen unseren Mandanten“, so Brunkhorst.
Für den betroffenen Jugendlichen und seine Familie kam das Verfahren dennoch einer Vorverurteilung gleich, berichtet Rechtsanwalt Brunkhorst, denn das Wissen über einen möglichen weiteren Beteiligten war aus dem Gerichtssaal heraus an die Öffentlichkeit gelangt: „Die Vorwürfe des Verurteilten waren haltlos, haben aber großen Schaden angerichtet: Die Familie des ehemals Beschuldigten war und ist in Wunstorf Anfeindungen ausgesetzt. Insbesondere die betroffene Schule muss nun pädagogisch einiges aufarbeiten.“ Parallelen zu den Erlebnissen einer weiteren unbeteiligten Familie, die allein wegen einer Namensähnlichkeit zur Zielscheibe von Selbstjustiz wurde, stehen im Raum.
Hätten die Ermittlungen gegen den zweiten Jugendlichen tatsächlich vor der Öffentlichkeit vollständig verborgen werden können, wie es das Jugendgerichtsgesetz eigentlich vorsieht? „Ja“, sagt Rechtsanwalt Brunkhorst im Gespräch mit der Auepost, das wäre selbstverständlich möglich gewesen: In vielen Verfahren funktioniere dies, denn die Zahl der Verfahrensbeteiligten sei überschaubar.
Weshalb hier die Information nicht unter Verschluss blieb und auf welchem Weg sie weitergegeben wurde, sodass die Öffentlichkeit von einem zweiten Tatverdächtigen erfuhr, weiß Brunkhorst nicht, formuliert jedoch deutlich seinen Ärger über das Durchstechen der Nachricht und glaubt dabei auch nicht an Zufall: „Es stellt sich schon die Frage, wem dieses Vorgehen genützt hat.“ Der Strafverteidiger kritisiert mangelnde Zurückhaltung: „Da suchen einzelne Beteiligte an dem besonders geschützten Verfahren im Vorfeld aktiv die Öffentlichkeit, und dann erfährt eben diese Öffentlichkeit Details, die dann das Leben eines weiteren 14-Jährigen zerstören.“
Auf weitere Aufklärung oder Gerüchte kann die Öffentlichkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit von jugendlichen Verfahrensbeteiligten nicht hoffen: Weshalb der Mörder einen weiteren Jugendlichen als Mittäter benannte, wird ebenso unklar bleiben wie die Motive für den Mord.
Nach § 48 Jugendgerichtsgesetz ist „die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen nicht öffentlich“. Die Regelung soll jugendliche Angeklagte – aber auch andere typischerweise Beteiligte wie in diesem Fall – vor den Folgen einer öffentlichen Verhandlung schützen. Das Recht schützt dies besonders: Wer aus einer solchen Verhandlung Infos z. B. an die Presse weitergibt, kann nach § 353d Strafgesetzbuch (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) selbst zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Ein sehr treffendes Beispiel dafür, dass Vor-Verurteilungen für die davon Betroffenen fatale Auswirkungen haben können.
Meiner Meinung nach machen sich diejenigen, die sich an solchen unsäglichen Aktionen beteiligen, ganh klar mitschuldig!
Sehr wohl weiß ich wie schwer es bisweilen fällt, die eigene Klappe zu halten.
Manches Mal jedoch das einzig Richtige!