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Eigentor der Stadt? Neue-Mitte-Veränderungssperre blockiert zunächst auch die Flüchtlingsheim-Sanierung

28.11.2024 • Redaktion • Aufrufe: 1827

Darf die Stadt das Flüchtlingswohnheim am Luther Weg überhaupt ausbauen? Die Frage wurde von den Grünen im Wunstorfer Ortsrat gestellt. Denn Baumaßnahmen auf dem Ex-Vion-Gelände wurden von der Politik gerade erst untersagt.

28.11.2024
Redaktion
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Wohnheim am Luther Weg (Archiv)

Wunstorf (red). Am Mittwoch während der Wunstorfer Ortsratssitzung warf Anne Dalig (Grüne) eine gewichtige Frage auf: Kann jetzt, da die Veränderungssperre für das große Areal zwischen Luther Weg und Bahnhof beschlossen wurde, dort überhaupt die nötig gewordene Sanierung und Erweiterung des Flüchtlingswohnheimes stattfinden? Denn wie Dalig korrekterweise anmerkte, schließt die Veränderungssperre das ehemalige Vion-Verwaltungsgebäude – und damit das jetzt bereits in Teilen als Flüchtlingswohnheim genutzte Gebäude – mit ein.

Die Veränderungssperre war jüngst vom Stadtrat beschlossen worden, um Grundstückseigner Neue Mitte daran zu hindern, bauliche Fakten auf dem Gelände zu schaffen, die von den erwünschten Quartiersplänen abweichen. Damit sind auch sämtliche Veränderungen an bestehenden Bauten nicht mehr zulässig, sofern sie zu einer Wertsteigerung eines Gebäudes führen. Dalig sah etwa den Einbau neuer Toiletten als solche an.

Änderung der Änderungssperre

Der Ortsratsvorsitzende, Ortsbürgermeister Thomas Silbermann (SPD) äußerte sich ad hoc dazu nicht, man war sich einig, dass es eine rein rechtliche Frage sei, die im Folgenden geklärt werden müsse.

Allerdings enthält die Veränderungssperre selbst bereits eine Hintertür für solche Fälle, sie sieht Ausnahmen vor. Im Regelwerk heißt es:

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Es muss also im Grunde nur das geschehen, was Dalig bereits vermutete: Eine „Veränderung der Veränderungssperre“. Diese muss beschlossen werden, dann steht den Baumaßnahmen am Flüchtlingswohnheim rechtlich nichts mehr entgegen. Die Ausnahme könnte jedoch zu neuen rechtlichen Unsicherheiten führen: Die Änderungssperre könnte gerichtlich ein Stück weit angreifbarer werden, wenn die Stadt sich zwar selbst Erweiterungsmaßnahmen für Gebäude zubilligt, dem Investor im gleichen Zuge jedoch nicht.

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Kommentare


  • Basti g. sagt:

    Eine Sanierung für ein gebäude was bald abgerissen wird ? Hauptsache Dach ist dicht und Heizung läuft muss ja kein Luxus haben

  • Hoffmann H. sagt:

    Vor dem Gesetz sind ALLE gleich,nur manche sind gleicher.Dieser Stadtrat denkt wohl er ist was besonderes. Ich würde,wenn ich der Investor wäre, diesen Rat vor Gericht zerren.Denn die Bezeichnung Stadtrat hat,ich nenne es mal so,dieser Verein nicht verdient.Es ist zum ko…. was der „Verein „si ch alles erlaubt.

    • Rat.Wunstorf sagt:

      Ein solcher Kommentar ist vielleicht der Uhrzeit geschuldet.

      Welch Frechheit, dass der Rat sein Recht auf Städteplanung wahrnimmt und eben gerade nicht ein Investor, § 58 NKomVG. Was würde Hoffmann H. denn sagen, wenn ein Investor bespw. eine Autowerkstatt in einem Gebiet errichten will, die vom Rat einer Stadt als „Reines Wohngebiet, BauGB“ festgesetzt wurde?

      Immer wo Investoren im Spiel sind, gilt Landesrecht nicht mehr?

      Ich bin auf das Gezerre vor das Gericht gespannt. Da braucht Hoffmann H. aber ordentlich Muskelkraft für’s Zerren, denn ich vermute, Verwaltungsgerichte entscheiden generell noch gültiger Rechtslage.

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