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Autos kommen von der Straße ab

27.03.2022 • Redaktion • 2 Min.Kommentare: 0

In den vergangenen Tagen hatten Autofahrer in Wunstorf mehrmals Probleme, die Spur zu halten. In der Barne und der Oststadt kam es zu Karambolagen.

27.03.2022
Redaktion
2 Min.
Unfallstelle
Unfallstelle (Symbolbild) | Foto: Daniel Schneider

Wunstorf (red). Am Freitagnachmittag gegen 15 Uhr war zunächst ein 29-jähriger Autofahrer auf der Wilhelm-Busch-Straße mit einem geparkten Wagen kollidiert. Der Wunstorfer prallte mit seinem Mitsubishi aus ungeklärter Ursache auf den ordnungsgemäß abgestellten BMW. Infolge des Unfalls entstand an beiden Fahrzeugen so großer Sachschaden, dass die Autos nicht mehr fahrbereit sind. Der 29-Jährige erlitt bei dem Unfall leichte Verletzungen.

Baum umgefahren

Am darauffolgenden Tag, am frühen Samstagmorgen, kam es in der Barne zum nächsten Vorfall. Gegen 3.45 Uhr kam ein Autofahrer ebenfalls aus unklaren Gründen von der Fahrbahn ab, beschädigte dabei einen Weidezaun und fuhr schließlich gegen einen Baum, der auf die Straße knickte. Der Fahrer räumte den Baum zwar von der Straße, meldete den Unfall aber nicht bei der Polizei und fuhr anschließend weiter, so dass er den Straftatbestand der Unfallflucht erfüllte. Eine Anwohnerin informierte die Polizei, die nun ermittelt. In der Nähe des Unfallorts wurde bereits ein beschädigtes Fahrzeug gefunden.

Die Polizei Wunstorf bittet Zeugen, sich unter Telefon (05031) 9530-115 beim Kommissariat zu melden.

Wer sich nach einem Unfall dazu entscheidet, nicht eine angemessene Zeit zu warten und ggf. auch danach nichts sofort unternimmt, um seine Personalien feststellen zu lassen, begeht Fahrerflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) – eine Straftat, die von Polizei und Justiz entsprechend verfolgt werden muss. Wer sich innerhalb von 24 Stunden zu einem späteren Zeitpunkt z. B. beim Geschädigten oder der Polizei meldet, beseitigt nicht die Unfallflucht, kann aber auf eine deutlich geringere Strafe oder sogar Straflosigkeit hoffen. Das gilt aber nur, wenn es ein geringer Sachschaden (unter 1.500–1.300 €) war, der abseits des normalen Straßenverkehrs entstanden ist (z. B. beim Parken). Bei höheren Schadenssummen, Personenschäden, Unfällen im fließenden Verkehr, nach 24 Stunden – oder falls die Polizei vorher an der Haustür klingelt – profitiert der Unfallverursacher nicht von dieser Regelung.
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