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Betrunken und „unterbelichtet“ im Straßenverkehr

24.07.2023 • Redaktion • 2 Min.Kommentare: 2

Fehlende Beleuchtung in der Nacht an Fahrzeugen ist keine gute Idee – aber bisweilen führt sie auch dazu, dass die Polizei auf noch gefährlichere Situationen aufmerksam wird. Am Wochenende wurden zwei Wunstorfer Verkehrsteilnehmer wegen Trunkenheit aus dem Verkehr gezogen.

24.07.2023
Redaktion
2 Min.
Alkohol im Straßenverkehr (Symbolbild)

Wunstorf/Luthe (red). In der Nacht von Freitag auf Samstag fiel einer Funkstreifenwagenbesatzung in Luthe ein Auto auf, weil es auffällig fuhr. Gegen 1.30 Uhr entschlossen sich die Beamten des Wunstorfer Kommissariats deshalb zu einer Verkehrskontrolle. Der Verdacht bestätigte sich: Die 62 Jahre alte Fahrerin war deutlich alkoholisiert. Die Polizisten leiteten ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr ein – und beschlagnahmten den Führerschein.

Fehlende Beleuchtung als erstes Indiz

Fast genau 24 Stunden später, in der Nacht von Samstag auf Sonntag, kontrollierten Wunstorfer Beamte auch einen Fahrradfahrer. Gegen 1.20 Uhr am Sonntagmorgen wurden die Beamten auf den 38-Jährigen in Wunstorf aufmerksam. Anlass war keine Fahrauffälligkeit, sondern dass das Rad ohne Licht in der Nacht unterwegs war. Alkohol schien zusätzlich im Spiel zu sein: Bevor der Radfahrer für die Kontrolle gestoppt wurde, beobachteten die Polizisten ebenfalls eine auffällige Fahrweise. Auch hier bestätigte sich der Verdacht. Statt einer Ermahnung wegen der fehlenden Beleuchtung wartet nun ebenfalls ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr auf den Radfahrer.

Die Promillegrenze von 0,5 Promille im Straßenverkehr gilt nicht für Radfahrer, doch auch für diese gibt es Grenzen: Bei Trunkenheit im Verkehr, die in der Regel spätestens bei 1,6 Promille oder unsicherer Fahrweise erreicht ist, wird es strafrechtlich relevant: Wer aufgrund Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu steuern, und dennoch am Straßenverkehr teilnimmt, begeht eine Straftat, die in Paragraph 316 des Strafgesetzbuches beschrieben ist. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Gefängnis. Ein vorhandener (Auto-)Führerschein kann dann ebenfalls eingezogen werden. Das Wiedererlangen des Führerscheins kann an hohe Hürden geknüpft sein: der sogenannte Idiotentest, die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), steht dann an.
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Kommentare


  • Grit D. sagt:

    BEIDE waren hier „unterbelichtet“ mit der berauschten Fahrt!

  • Grit D. sagt:

    Und wieder einmal ging mein Kommentar (24.07;22.11 Uhr) aus mir unerfindlichen Gründen nicht online. Nerv!
    Also Versuch No. 2 in der Hoffnung, dass nun online gehen wird:

    #BEIDE waren hier „unterbelichtet“ mit der berauschten Fahrt!

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