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BMW rammt Supermarkt-Mauer

23.05.2023 • Redaktion • Aufrufe: 1539

Wieder war eine Supermarktmauer nicht sicher vor einem Autofahrer – und auf dem Nordwallparkplatz schien eine Autofahrerin nicht zu bemerken, dass sie gerade ein anderes Fahrzeug gerammt hatte.

23.05.2023
Redaktion
Aufrufe: 1539
Netto-Markt in der Oststadt (Archiv)

Wunstorf (red). Das Rammen von Supermarktmauern bleibt kein Einzelfall: In der Nacht von vergangenem Freitag, den 19. Mai. auf Samstag, den 20. Mai, kam es auf dem Parkplatz des Netto-Supermarktes in der Hannoverschen Straße zu einem ähnlichen Unfall wie vor kurzem beim Steinhuder Combi-Markt.

Ein bislang unbekannter Fahrzeugführer rammte mit einem BMW eine kleine Mauer der Zulieferungseinfahrt auf dem Netto-Einkaufsmarktgelände. Dabei wurde das Auto so stark beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit war.

Von dem Fahrer oder der Fahrerin fehlte danach jede Spur: Das Fahrzeug wurde an der Unfallstelle zurückgelassen. Die Polizei ermittelt nun wegen Unfallflucht und hat ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet.

Parkplatzremplerin flüchtet

Wenige Stunden zuvor hatte es am vergangenen Freitag auch auf dem Nordwall-Parkplatz in der Kernstadt gekracht: Ein verkehrsbedingt wartender Audi A3 war dabei von einer ausparkenden Golffahrerin touchiert worden.

Auch hier blieb es nicht beim Unfallgeschehen, sondern es kam zur Verwirklichung eines Straftatbestandes: Die Fahrerin des Golfs kümmerte sich nicht um den Unfall, sondern flüchtete in ihrem Wagen vom Nordwallparkplatz.

Die Fahrerin des Audi und eine weitere Zeugin hatten sich jedoch das Kennzeichen des Golfs merken können. Die hinzugerufene Polizei konnte daher die Golf-Fahrerin ermitteln.

Wer sich nach einem Unfall dazu entscheidet, nicht eine angemessene Zeit zu warten und ggf. auch danach nichts sofort unternimmt, um seine Personalien feststellen zu lassen, begeht Fahrerflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) – eine Straftat, die von Polizei und Justiz entsprechend verfolgt werden muss. Wer sich innerhalb von 24 Stunden zu einem späteren Zeitpunkt z. B. beim Unfallgegner oder der Polizei meldet, beseitigt nicht die Unfallflucht, kann aber auf eine deutlich geringere Strafe oder sogar Straflosigkeit hoffen. Das gilt aber nur, wenn es ein geringer Sachschaden (unter 1.500–1.300 €) war, der abseits des normalen Straßenverkehrs entstanden ist (z. B. beim Parken). Bei höheren Schadenssummen, Personenschäden, Unfällen im fließenden Verkehr, nach 24 Stunden – oder falls die Polizei vorher an der Haustür klingelt – profitiert der Unfallverursacher nicht von dieser Regelung.
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