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Fahrerflucht an Heiligabend: 84-Jähriger verliert wohl Führerschein

01.01.2024 • Redaktion • 2 Min.Kommentare: 0

Nach einem Verkehrsunfall ruft der Verursacher von zu Hause die Polizei – kann sich aber nicht mehr daran erinnern, mit wem er zusammengestoßen ist. Nun laufen gleich zwei Strafverfahren.

01.01.2024
Redaktion
2 Min.
Unfallauto (Symbolbild)

Wunstorf (red). Am 24. Dezember hatte ein Autofahrer in Wunstorf einen Verkehrsunfall verursacht: Gegen 21.30 Uhr fuhr der 84-Jährige mit seinem Mercedes an ein anderes Auto, das in der Kolenfelder Straße geparkt war. Statt an der Unfallstelle zu bleiben, beging der Senior Fahrerflucht.

Allerdings rief er kurz darauf selbst bei der Polizei an und gab sich als Unfallverursacher zu erkennen. Dadurch wurde die Fahrerflucht nicht ungeschehen gemacht, doch normalerweise können Autofahrer dann auf eine Einstellung des entsprechenden Strafverfahrens hoffen. Eine geplante Gesetzesänderung soll dies in Zukunft sogar ganz normal werden lassen – Verkehrsteilnehmer müssten dann gar nicht mehr mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen, das auch für Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte viel Bürokratie bedeutet.

Ungeeignet zum Autofahren?

Doch noch ist es nicht so weit – und die Polizei im Wunstorf hatte keine andere Wahl, als ein Strafverfahren wegen Fahrerflucht einzuleiten. Damit hätte die Sache im Grunde erledigt sein können, doch der 84-Jährige konnte sich nicht mehr erinnern, welches andere Fahrzeug er bei dem Unfall beschädigt hatte. Die Polizei besuchte den Fahrerflüchtigen daher in dessen Zuhause, um die Angelegenheit zu klären. Dabei kam der Verdacht auf, dass der 84-Jährige grundsätzlich nicht in der Lage war, sicher Auto zu fahren: Es ergaben sich „Anhaltspunkte, die auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum hindeuteten“, sagte die Polizei Wunstorf.

Führerscheinentzug steht an

Nun wurde neben dem Strafverfahren zur Fahrerflucht auch noch ein Strafverfahren nach § 315c Strafgesetzbuch – Straßenverkehrsgefährdung – eingeleitet. Am Ende der Verfahren könnte damit vor allem der dauerhafte Entzug des Führerscheins stehen.

Das beschädigte Auto in der Kolenfelder Straße konnten die Beamten später noch ausfindig machen. Dessen Halter wurde entsprechend informiert.

Wer sich nach einem Unfall dazu entscheidet, nicht eine angemessene Zeit zu warten und ggf. auch danach nichts sofort unternimmt, um seine Personalien feststellen zu lassen, begeht Fahrerflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) – eine Straftat, die von Polizei und Justiz entsprechend verfolgt werden muss. Wer sich innerhalb von 24 Stunden zu einem späteren Zeitpunkt z. B. beim Unfallgegner oder der Polizei meldet, beseitigt nicht die Unfallflucht, kann aber auf eine deutlich geringere Strafe oder sogar Straflosigkeit hoffen. Das gilt aber nur, wenn es ein geringer Sachschaden (unter 1.500–1.300 €) war, der abseits des normalen Straßenverkehrs entstanden ist (z. B. beim Parken). Bei höheren Schadenssummen, Personenschäden, Unfällen im fließenden Verkehr, nach 24 Stunden – oder falls die Polizei vorher an der Haustür klingelt – profitiert der Unfallverursacher nicht von dieser Regelung.
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