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Zebrastreifen am Barnekreisel nun auch mit Verkehrszeichen

10.09.2025 • Redaktion • 2 Min. • Kommentare: 9

Die neuen Zebrastreifen waren seit Eröffnung des Barnekreisels ebenfalls mit in Betrieb – aber die passenden Schilder fehlten noch. Mit rund 3 Wochen Verzögerung wurden sie nun angebracht.

10.09.2025
Redaktion
2 Min.
Zebrastreifenschildmontage am Barnekreisel | Foto: Schneider

Wunstorf (red). Auch ohne Beschilderung sind Zebrastreifen gültig und geben Fußgängern Vorrang vor dem Verkehr auf der Straße. Bei den drei neuen Zebrastreifen am Wunstorfer Barnekreisel schien das in der zurückliegenden Zeit jedoch nicht allen Autofahrern bewusst zu sein – Fußgängern wurde bisweilen der Vorrang genommen. Zebrastreifenschilder waren nicht angebracht.

Nun aber sind die Zebrastreifen auch von weitem schon als solche gekennzeichnet. Am gestrigen Dienstagmorgen wurden die noch fehlenden Schilder installiert. An den Laternenmasten rund um den Kreisel weisen jetzt die typischen großen viereckigen blauen Schilder auf die Zebrastreifen hin.

Kreiselschilder in kleiner Ausführung

Auch die Vorfahrtsregelung am Kreisverkehr – nämlich dass die Fahrzeuge, die sich schon im Kreisverkehr befinden, Vorfahrt haben, schien bisweilen missachtet zu werden. Mehr als einmal wurde in den vergangenen Tagen Fahrzeugen im Kreisel von einfahrenden Fahrzeugen die Vorfahrt genommen. Es wirkte fast, als hätten manche Autofahrer aus alter Gewohnheit heraus noch nicht erkannt, dass sie es hier nun mit einem Kreisverkehr zu tun haben – und fuhren weiterhin so, als wäre der Kreisel noch eine Einmündung mit Vorfahrt aus und zum Hasenpfahl. Provisorische Kreisverkehrschilder standen jedoch schon seit Freigabe der Straßen am Kreisel.

Die Kreisverkehrschilder und Vorfahrt-gewähren-Zeichen sind in einer kleineren Variante installiert | Foto: Schneider

Nun kamen ebenfalls auch die dauerhaften Varianten in den Boden. Genau wie der Kreisverkehr selbst – es handelt sich um einen sogenannten Minikreisel – sind auch die Verkehrsschilder dazu mini: Es wurde die kleinere Art der jeweiligen Verkehrssschilder installiert, die großen Standardversionen kamen nicht zum Einsatz.

Dem Eindruck eines Schilderwaldes wird damit entgegengewirkt, die Beschilderung wirkt dezenter und passt besser zur Straßenraumsituation. Nur bei den Fußgängerüberwegen wurden keine Kompromisse gemacht: Die Zebrastreifenschilder haben die normale Größe.

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Kommentare


  • Anonym sagt:

    Kann mir bitte mal jemand erklären, wie man eine vollkommen neu errichtete Verkehrsfläche für die Allgemeinheit freigeben kann, wenn die Beschilderung noch nicht vollständig ist?
    Das ist so, als wenn man eine neue Autobahn-Auffahrt in Betrieb nimmt und die Schilder „Zeichen 250: Verbot der Einfahrt“ auf der Gegenfahrbahn vergißt anzubringen.
    Wunstorf ist wieder ganz vorne mit dabei.

    • Torsten sagt:

      Vielen Dank für Ihre Frage!
      Mit etwas Menschenverstand kommen solche Kreisel auch ohne Schilder aus.
      Vielleicht sollten Sie künftig zu Hause bleiben, zu gefährlich.
      Sehr gerne.

  • Der Gerd sagt:

    Wenn man jetzt noch wieder auf dem Hasenpfahl Richtung Innenstadt ab dem Nachtigallenweg die 30km/h Regelung einrichtet, dann wäre es wirklich fertig.
    Aktuell dürfte man mit 50km/h durch den Kreisel fahren bis zur Sudetenstraße. Das war vorher anders. Und gerade die Richtung lädt zum Durchfahren ein.

  • Jerry sagt:

    Das kann man machen, weil Verkehrsregeln in den allermeisten Fällen auch ohne Verkehrszeichen Gültigkeit haben.

    • Anonym sagt:

      @Jerry: Dein Post ist hinsichtlich der Kombination „Kreisverkehr und Fußgängerüberweg“ eine falsche Aussage von Dir und auch die der Redaktion der Auepost „Auch ohne Beschilderung sind Zebrastreifen gültig…“

      Zebrastreifen (offiziell: Fußgängerüberwege nach § 26 StVO) müssen grundsätzlich immer beschildert werden, egal ob sie sich an normalen Straßen oder an Kreisverkehren befinden.

      Rechtslage in Deutschland (StVO):
      Ein Fußgängerüberweg ist nur dann ein „echter“ Zebrastreifen, wenn er mit den Zeichen 293 (Markierung auf der Fahrbahn) und dem Verkehrszeichen 350 (blaues Fußgängerüberweg-Schild) ausgeschildert ist.
      Die StVO schreibt ausdrücklich vor, dass die Markierung immer mit Beschilderung kombiniert sein muss. Nur die Streifen auf der Fahrbahn ohne Schild hätten keine Rechtswirkung.

      Besonderheit am Kreisverkehr:
      Fußgängerüberwege dürfen auch im Bereich von Kreisverkehren angelegt werden.
      Sie müssen dann außerhalb der Kreisfahrbahn liegen (meist an den Zufahrten/Ausfahrten), mit einem gewissen Abstand zum Kreisel, damit Autofahrer Zeit haben, anzuhalten.
      Auch dort gilt: Nur in Kombination von Schild + Markierung ist es ein offizieller Zebrastreifen.

      Also noch einmal:
      Die Beschilderung ist nicht optional, sondern konstitutiver Bestandteil eines Fußgängerüberwegs. Egal ob am, vor oder (theoretisch) im Kreisverkehr – ein Zebrastreifen ist immer durch die blauen Schilder mit dem Zebra (Zeichen 350) gekennzeichnet. Ohne diese Schilder handelt es sich lediglich um einen farbig markierten Fußgängerquerungspunkt, an dem die strengeren Vorrangregeln des § 26 StVO (sofortiges Anhalten) nicht gelten.

      –> Dass heißt, dass in diesen drei Wochen, als dieser Straßenbereich bereits ohne Schilder freigegeben wurde, die Stadt meiner Meinung nach grob fahrlässig gehandelt hat, denn ohne Schilder konnten Autofahrer davon ausgehen, an dem die Fußgänger keinen Vorrang haben und die Fußgänger konnten irrtümlicherweise genau das Gegenteil annehmen. Damit hat die Stadt einen vollkommen unnötigen Gefahrenpunkt zu verantworten gehabt und kann froh sein, dass nichts passiert ist.

      War das jetzt ausführlich genug?

      Noch einmal zur Verdeutlichung:

      Konstitutive Wirkung der Schilder:
      Die Beschilderung (Zeichen 350 – das blaue, dreieckige Schild mit dem Zebra) ist, was den Fußgängerüberweg anordnet. Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird der Überweg erst durch dieses Verkehrszeichen offiziell eingerichtet.

      Die Markierung ist nur eine Folge:
      Die weiß-streifige Markierung auf der Fahrbahn ist lediglich die Kennzeichnung des bereits durch Schilder angeordneten Überwegs. Sie macht ihn gut sichtbar, ist aber für sich genommen rechtlich wirkungslos.

      Einfach gesagt: Ohne Schilder gibt es keinen Zebrastreifen, sondern nur eine (irreführende) Malerei.

      Wenn also eine Fußgängerquerung die typische Zebra-Optik hat, aber keine Schilder vorhanden sind, handelt es sich rechtlich um einen ganz normalen Straßenabschnitt!

      Das bedeutet:
      Fußgänger haben keinen Vorrang. Sie müssen den Fahrzeugverkehr passieren lassen und dürfen die Fahrbahn nur betreten, wenn sie niemanden gefährden oder behindern (§ 25 Abs. 3 StVO).
      Autofahrer sind nicht verpflichtet, anzuhalten und Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen. Sie müssen lediglich die allgemeine Sorgfaltspflicht beachten und eine Gefährdung von Fußgängern vermeiden (§ 1 StVO). Ein sofortiges Anhaltegebot, wie es bei einem echten Zebrastreifen gilt, besteht nicht.

      In einem Unfallfall könnte ein Gericht prüfen, ob die fehlende Beschilderung zu einer erhöhten Unfallgefahr beigetragen hat – und dann eventuell eine Teilschuld bei der zuständigen Behörde oder dem Fahrer annehmen, insbesondere wenn die Markierung allein nicht eindeutig war.

      Der OLG Celle-Beschluss (31 Ss 50/12) betont, dass für manche strafrechtliche Tatbestände ausdrücklich verlangt wird, dass der Fußgängerüberweg nach § 26 StVO und durch Zeichen 293 und dem Hinweiszeichen 350 gekennzeichnet ist. In der VwV-StVO / R-FGÜ wird aber explizit aufgeführt, dass in wartepflichtigen Zufahrten Zeichen 350 entbehrlich sein kann.

      Meiner Meinung nach war also der Betrieb dieses Kreisverkehr mit Zebrastreifen ohne Schilder in diesen drei Wochen von der verantwortenden Behörde grob fahrlässig.

      • Anonymer sagt:

        Wo in der StVO steht ausdrücklich, dass Fußgängerüberwege immer mit Beschilderung kombiniert sein müssen? Die Verwaltungsvorschriften zur StVO sagen zu Zeichen 350 (Fußgängerüberweg, blau) was anderes: „In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich“ (§ 26 VwV-StVO). Die Zebrastreifen am Barnekreisel liegen in der wartepflichtigen Zufahrt = blaues Schild nett, aber nicht zwingend nötig. Die Zebrastreifen alleine reichen völlig aus für die Gültigkeit.

        • Anonym sagt:

          Das erwähnte ich bereits in meinem Satz: „In der VwV-StVO / R-FGÜ wird aber explizit aufgeführt, dass in wartepflichtigen Zufahrten Zeichen 350 entbehrlich sein kann.“

          Worauf ich hinweise ist die Tatsache, dass das Fehlen der Schilder auf beiden Seiten zur Verwirrung führen und dies unnötige Gefährdungen nach sich ziehen konnte.

      • Dustin sagt:

        Bevor ich mich auf Ihre Rechtsauslegung und ChatGPT verlassen, frage ich lieber einen richtigen Fachmann, sei es einen Juristen oder einen Fahrlehrer.
        Soweit ich weiß, entfaltet bereits die Markierung eine Rechtswirkung und das Schild ist bloß Beiwerk – das ist jedenfalls das Ergebnis, wenn ich google frage, auf seriösen Seiten wie zB. dem ADAC.

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