
Wunstorf (as). Das Gerichtsverfahren zur Rechtmäßigkeit der Auftragsvergabe von Planungsleistungen für die Innenstadtsanierung hat Kosten verursacht. Nachdem die Stadt nach einem richterlichen Hinweis die Notbremse gezogen und die Auseinandersetzung beendet hat, entschied das Oberlandesgericht Celle nun, wer dafür zahlen muss: die Stadt Wunstorf.
Dazu und zur Berichterstattung der Auepost am Montag meldete sich als Erster FDP-Parteichef Daniel Farnung zu Wort: „Stutzig macht mich der Hinweis auf eine fehlerhafte Abfassung eines Bewertungskriteriums zu Beginn des Vergabeverfahrens.“ Er meint: „Dazu sollte die Verwaltung was sagen!“
Kritisch äußert sich auch Kerstin Obladen von den Freien Wählern: „Und wieder entstehen vermeidbare Kosten zulasten der Bürgerinnen und Bürger.“ Die Ratsfrau und Bürgermeisterkandidatin wirft folgende Fragen auf: Wie hoch sind die bisherigen Kosten insgesamt? Wer hat die fehlerhafte Bewertungsmatrix erstellt und geprüft? Welche Kosten entstehen bei der Wiederholung des Vergabeverfahrens?
Obladen will außerdem wissen, welche Konsequenzen „aus diesen Fehlern gezogen“ werden. Am Ende zahle nicht „die Stadt“, sondern die Bürgerinnen und Bürger. Um Geld – aber nicht nur darum – geht es auch in der neuerlichen Stellungnahme, die Rainer de Groot, der Sprecher der Notgemeinschaft, der Auepost am Dienstag übermittelt hat.
„Welche Kosten entstehen bei der Wiederholung des Vergabeverfahrens?“
Kerstin Obladen
Die Beschlussvorlage der Stadt verweise auf steuerliche Vorteile nach Paragraf 7 h Einkommensteuergesetz. Die Stadt vermittele damit den Eindruck, als würden die Nachteile der Sanierung für die Eigentümer weitgehend kompensiert. de Groot: „Nach unserer steuerlichen Einschätzung trifft dies jedoch für den überwiegenden Teil der vermieteten Wohn- und Geschäftshäuser gerade nicht zu.“
Vermieter könnten Modernisierungs- und Instandhaltungskosten bereits heute regelmäßig steuerlich geltend machen, sagt der Sprecher der Wunstorfer Grundstückseigentümer aus dem Sanierungsgebiet. Dafür sei kein Sanierungsvermerk erforderlich. „Ein echter zusätzlicher steuerlicher Vorteil entsteht nur in wenigen Ausnahmefällen besonders umfangreicher Sanierungen“, erklärt de Groot: „Gerade deshalb halten wir die häufig genannten steuerlichen Vorteile für die breite Masse der Eigentümer für deutlich überschätzt.“
Das Baugesetzbuch verpflichte keine Kommune, ein Sanierungsgebiet festzulegen. Diese Entscheidung treffe allein der Rat. Mit dieser politischen Entscheidung würden sämtliche Rechtsfolgen des besonderen Städtebaurechts überhaupt erst ausgelöst, so de Groot. Ohne diese Entscheidung gebe es weder einen Sanierungsvermerk im Grundbuch noch Genehmigungspflichten noch spätere Ausgleichsbeträge.
Deshalb richtet sich seine Kritik und die der Notgemeinschaft nicht gegen das Gesetzbuch, „sondern gegen die politische Entscheidung, dieses Instrument in dieser Form auf die Wunstorfer Innenstadt anzuwenden.“
Auch die öffentliche Bekanntmachung per Zeitungsanzeige sei nicht zu kritisieren. de Groot macht klar, die Kritik betreffe „die fehlende aktive Information der unmittelbar betroffenen Eigentümer, bevor weitreichende Rechtsfolgen eingetreten waren“. Nicht dem Baugesetzbuch gelte die Beanstandung, sondern der politischen Entscheidung, dieses Instrument in der Wunstorfer Innenstadt in dieser Intensität anzuwenden. Es hätte auch geprüft werden müssen, ob die Sanierungsziele mit milderen Mitteln erreichbar gewesen wären.
Ein Eigentümer aus der Wedemark, Hannover oder Hamburg verfolge weder regelmäßig Ratssitzungen noch das Ratsinformationssystem der Stadt. Genau deshalb erwartet die Gemeinschaft, dass Eigner „bei einem so weitreichenden Eingriff in ihre Eigentumsrechte frühzeitig und verständlich informiert werden“.
Eine Informationsveranstaltung mehr als ein Jahr nach dem Satzungsbeschluss erfülle diesen Zweck nicht. Hinzu komme ein weiterer Aspekt: Die Presse habe keine gesetzliche Informationspflicht, „die Stadt hingegen schon“. Deshalb dürfe die Stadt die Verantwortung nicht auf Eigentümer, Presse oder Öffentlichkeit verlagern. „Wenn der Staat in Eigentumsrechte eingreift, muss er die Betroffenen rechtzeitig und nachvollziehbar informieren.“
Kern der Kritik ist laut de Groot nicht die Frage, ob Eigentumsrechte eingeschränkt werden. Das räume die Stadt selbst ausdrücklich ein. Es gehe um die Frage, ob diese Einschränkungen notwendig, verhältnismäßig und den Betroffenen rechtzeitig sowie transparent vermittelt worden seien. Die eigentlich spannende Frage laute nicht, ob das Baugesetzbuch diese Instrumente kennt. Sie laute vielmehr: „War es richtig, sie in Wunstorf in dieser Intensität anzuwenden, und wurden die Betroffenen darüber rechtzeitig und ausreichend informiert?“ Genau darüber, so der Sprecher, sollte die öffentliche Diskussion geführt werden.
„Wenn der Staat in Eigentumsrechte eingreift, muss er die Betroffenen rechtzeitig und nachvollziehbar informieren.“
Rainer de Groot
Hinter den Kulissen rückt ein weiterer Aspekt in den Vordergrund: Was weiß der Rat über die Details des gesamten Verfahrens? Und was darf er wissen? Dabei ist das Gremium in seiner Gesamtheit gemeint, nicht der Verwaltungsausschuss, der stets vertraulich berät und beschließt und den Bürgermeister Carsten Piellusch (SPD) immer wieder den „kleinen Rat“ nennt.
Kennt der Rat zum Beispiel die umstrittene Bewertungsmatrix, die das Gericht verworfen hat? Ist dem Rat klar, wer die Details dieser Kriterien formuliert hat und nun erneut erarbeiten muss? Sind dem Rat der Text der Rüge der Firma Planorama gegen die Auftragsvergabe, die städtische Antwort, die Akten zum weiteren Verfahren in der Vergabekammer und im Celler Oberlandesgericht zur Kenntnis gegeben worden?
Die Stadtverwaltung beruft sich bei solchen Fragestellungen aus der Redaktion regelmäßig auf die vorgeschriebene Vertraulichkeit, die Verpflichtung zur Geheimhaltung und die Vorschriften aus dem Vergabe- und Wettbewerbsrecht. Dass auch Ratsmitglieder mit ihrem Informationsbedürfnis im Rathaus an Grenzen stoßen, zeigt die Tatsache, dass CDU-Ratsherr und Bürgermeisterkandidat Martin Pavel einen Fragenkatalog eingereicht hat und auch einen Antrag auf Akteneinsicht erwägt.
Echte Opposition:
Muss das überhaupt gemacht werden?
Ist die behauptete Notwendigkeit belegt?
Welche Null- oder Minimalvariante gibt es?
Welche Tatsachen tragen die Grundentscheidung?
Begrenzte Opposition:
Wer macht es?
Was kostet es?
Wie wird es gestaltet?
Welche Belastungen werden abgemildert?
Welche Farbe bekommt es?
Zu der wachsenden Zahl offener Fragen gehören für mich auch die vollständigen finanziellen Konsequenzen dieses Verfahrens.
Ich hatte bereits in einer Bauausschusssitzung ausdrücklich danach gefragt, an welchen konkreten Stellen sich die gezeigten Kanalschäden befinden. Bis heute fehlt für die Öffentlichkeit eine eindeutige Zuordnung der Schadensbilder zu den jeweiligen Schächten, Kanalhaltungen und Straßenabschnitten.
Daneben stellt sich die Frage, welche Rolle die Fördermittel bei der Entscheidung für eine umfassende Neugestaltung spielen. Eine notwendige Reparatur von Abwasser- oder Regenwasserleitungen ist schließlich nicht automatisch gleichbedeutend mit einer vollständigen Umgestaltung der Fußgängerzone und der Festlegung eines weitreichenden Sanierungsgebietes.
Inzwischen wurde bereits viel Steuergeld für Planungen, Beratungen, Gutachten, anwaltliche Begleitung und das Vergabenachprüfungsverfahren ausgegeben. Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde des erstplatzierten Planungsbüros voraussichtlich für erfolgreich, das Verfahren wurde zurückgesetzt und die Stadt muss die Verfahrenskosten tragen.
Deshalb müssen nun endlich die vollständigen Zahlen auf den Tisch!
Welche Leistungen können nach der Zurücksetzung des Vergabeverfahrens überhaupt noch verwendet werden?
Erhalten die drei Planungsbüros für die erneute Ausarbeitung ihrer Angebote zusätzliche Vergütungen oder Entschädigungen?
Bestehen darüber hinaus mögliche Vertrags-, Honorar- oder Schadensersatzansprüche gegen die Stadt?
Entstehen durch die Verzögerung Mehrkosten oder Risiken für bereits zugesagte Fördermittel?
Und welcher Anteil wird am Ende aus dem städtischen Haushalt, über Gebühren oder möglicherweise durch die betroffenen Eigentümer und Bürger getragen?
Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass Fördermittel zur Verfügung stehen. Auch Fördergelder sind Steuergelder. Und jeder Euro, der für fehlerhafte Verfahren, Wiederholungen und nachträgliche rechtliche Absicherung ausgegeben werden muss, fehlt an anderer Stelle.
Die Bürger haben deshalb ein Recht auf eine vollständige Kostenaufstellung – einschließlich sämtlicher Folgekosten, Risiken und möglicher Ansprüche der beteiligten Planungsbüros.
Frau Obladen, gerade die Formulierung „notwendige Reparatur“ greift dem Ergebnis vor.
Sie schreiben selbst, dass bis heute keine eindeutige Zuordnung der Schadensbilder zu Schächten, Kanalhaltungen und Straßenabschnitten vorliegt. Dann ist aber auch noch nicht geklärt, welche Schäden konkret wo bestehen, welcher Bereich tatsächlich betroffen ist und welche Reparatur in welchem Umfang notwendig wäre.
Solange insbesondere der Vergleich zwischen der weitgehend verkehrsfreien Fußgängerzone und dem stark befahrenen Abschnitt der Langen Straße fehlt, kann die Notwendigkeit einer Reparatur gerade im Fußgängerzonenbereich nicht einfach als feststehend behandelt werden.
Das erinnert an Ihre Begründung zur damaligen Abstimmung: Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass andere die wesentlichen Voraussetzungen geprüft hätten. Vertrauen kann eine eigene politische Prüfung aber nicht vollständig ersetzen. Wer einer weitreichenden Satzung zustimmt oder heute von einer „notwendigen Reparatur“ spricht, sollte zumindest die tragenden Tatsachengrundlagen benennen können.
Konsequent wäre deshalb, nicht nur vollständige Kostenaufstellungen zu fordern, sondern zuerst den vollständigen Nachweis: Was ist konkret wo beschädigt, welche Maßnahme ist technisch zwingend und warum betrifft sie gerade die Fußgängerzone?
Frau Obladen, wie passt das logisch zusammen?
Sie schreiben zunächst, dass bis heute nicht eindeutig geklärt sei, an welchen Schächten, Kanalhaltungen und Straßenabschnitten sich die gezeigten Schäden überhaupt befinden. Im unmittelbar folgenden Absatz sprechen Sie jedoch bereits von einer „notwendigen Reparatur“.
Wie kann eine Reparatur als notwendig feststehen, solange weder Ort noch Umfang der Schäden und damit auch der konkret betroffene Bereich nachvollziehbar bestimmt sind?
Entweder liegt Ihnen eine belastbare Grundlage für diese behauptete Notwendigkeit vor; dann wäre es hilfreich, wenn Sie diese benennen. Oder die Sachlage ist weiterhin ungeklärt; dann greift das Wort „notwendig“ dem Ergebnis genau jener Prüfung vor, deren Fehlen Sie selbst beanstanden.
Die Diskussion über den technischen Zustand einzelner Schächte ist wichtig, aber sie lenkt vom eigentlichen politischen Kern ab. Unabhängig davon, welche Maßnahmen am Ende technisch erforderlich sind, hätten die Eigentümer vor dem Satzungsbeschluss umfassend über die möglichen Folgen für ihr Eigentum informiert werden müssen. Genau dafür trugen damals sowohl SPD als auch CDU als Mehrheitskoalition Verantwortung. Darum sollte es in der Debatte gehen.
Frau Obladen, genau diese Verschiebung ist der entscheidende Punkt.
Die technische Frage lenkt nicht vom politischen Kern ab, sondern bildet dessen Grundlage. Wenn die umfassende Neugestaltung mit einer notwendigen Reparatur begründet wird, muss zuerst nachvollziehbar geklärt sein, welche Schäden wo tatsächlich bestehen und welche Maßnahmen daraus zwingend folgen.
Sie schreiben selbst, dass die eindeutige Zuordnung der Schadensbilder zu Schächten, Kanalhaltungen und Straßenabschnitten bis heute fehlt. Gleichzeitig sprechen Sie von einer „notwendigen Reparatur“. Genau diese Schlussfolgerung ist aber erst möglich, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen geklärt sind.
Die Information der Eigentümer über mögliche Folgen ist wichtig. Aber davor steht die Frage, ob und in welchem Umfang die Maßnahme überhaupt technisch erforderlich ist.
Wer diese Ursprungsfrage offen lässt und nur noch über Folgen, Kosten und Ausgestaltung spricht, diskutiert nicht mehr über das Ob des Projekts, sondern nur noch über das Wie.
Zu der ständig wachsenden Zahl offener Fragen gehört aus meiner Sicht noch eine ganz grundlegende, die bisher auffällig wenig Beachtung findet.
Die Idee einer umfassenden Neugestaltung der Fußgängerzone stand bereits im Raum, bevor erhebliche Kanalschäden als technische Notwendigkeit für den Umbau präsentiert wurden. Erst nachdem kritische Fragen zum Sinn des Projekts aufkamen, erschienen eindrucksvolle Kamerabilder beschädigter Rohre in der „Langen Straße“.
Das Problem: Aus der veröffentlichten Auswertung lässt sich für Außenstehende nicht nachvollziehen, wo die gezeigten Schäden tatsächlich liegen. Es fehlt die eindeutige Verbindung zwischen Schadensbild, Kanalhaltung, Schacht, Stationierung und konkreter geografischer Lage. Die bloße Bezeichnung „Lange Straße“ genügt nicht, denn diese besteht aus zwei sehr unterschiedlichen Bereichen: der seit annähernd 50 Jahren weitgehend verkehrsfreien Fußgängerzone und dem täglich stark durch Personenwagen, Lieferfahrzeuge und Lastwagen befahrenen Abschnitt bis zur Haster Straße.
Gerade dieser befahrene Abschnitt wäre der naheliegende Vergleichs- und Kontrollbereich. Wenn unter der seit Jahrzehnten kaum befahrenen Fußgängerzone tatsächlich derart massive Schäden vorhanden sein sollen, müsste zwingend gefragt werden, wie die Kanäle unter dem wesentlich stärker belasteten Teil derselben Straße aussehen. Dort müssten die Schäden nach der nahegelegten Belastungslogik mindestens ebenso groß oder sogar deutlich schwerwiegender sein.
Warum wird dieser Vergleich nicht transparent dargestellt? Wurde der befahrene Abschnitt untersucht? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, weshalb wurde ausgerechnet der naheliegendste Vergleichsbereich ausgeklammert?
Damit wird nicht behauptet, Fahrzeugverkehr sei zwingend die alleinige Ursache von Kanalschäden. Auch Rohralter, Material, Bettung, Bodenbewegungen, Auswaschungen oder frühere Baufehler kommen infrage. Gerade deshalb wäre eine vergleichende Untersuchung beider Abschnitte methodisch erforderlich. Ohne diese Relation lässt sich nicht feststellen, ob die Fußgängerzone wirklich einen besonderen Schadensschwerpunkt bildet oder lediglich derjenige Ausschnitt untersucht und veröffentlicht wurde, der politisch ohnehin umgebaut werden soll.
Das veröffentlichte Dokument zeigt eindrucksvolle Schäden. Es weist für den Leser aber nicht hinreichend nach, dass diese Bilder tatsächlich aus dem Fußgängerzonenbereich stammen, dass dort der maßgebliche Schadensschwerpunkt liegt und dass daraus zwingend eine vollständige Neugestaltung der Oberfläche folgt. Es handelt sich damit eher um eine wirkungsvolle Schadensillustration als um eine öffentlich nachvollziehbare Beweiskette.
Ein ähnliches methodisches Problem zeigte sich bereits bei der Debatte über das frühere Freibadgelände und den Jahnplatz. Auch dort hätten die Lage unmittelbar an der Südaue, die Hochwasserhistorie und die amtlichen Gefahrenkarten eine präzise, standortbezogene Prüfung verlangt. Bürgerinitiativen und Interessengemeinschaften sollten solche tragenden Sachfragen nicht zugunsten allgemeiner politischer oder gestalterischer Debatten aus den Augen verlieren.
Dasselbe gilt nun für die Notgemeinschaft: Sie sollte nicht nur über Eigentumsbeschränkungen, Kosten und Beteiligung sprechen, sondern auch die ursprüngliche technische Begründung des gesamten Projekts prüfen lassen. Dazu gehören vollständige Lagepläne, die eindeutige Zuordnung jedes Schadensbildes, eine Vergleichsauswertung beider Abschnitte der Langen Straße und die getrennte Darstellung dessen, was technisch zwingend repariert werden muss und was lediglich gestalterisch gewollt ist.
Denn auch erhebliche Kanalschäden würden zunächst nur eine Kanalsanierung begründen. Daraus folgt noch keine umfassende Neugestaltung der Fußgängerzone, kein weitreichendes Sanierungsgebiet und kein Eingriff in private Eigentumsrechte.
Solange immer nur darüber gesprochen wird, wer den Umbau plant, welcher Rat entscheidet und wie das Verfahren fortgesetzt wird, bleibt die entscheidende Ursprungsfrage unangetastet:
Was ist konkret wo kaputt, welcher Bereich ist tatsächlich am stärksten betroffen, und warum soll ausgerechnet daraus zwingend dieser umfassende Umbau der Fußgängerzone folgen?