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Praktikant in U-Haft

07.02.2018 • Nadine Rochlitzer • Aufrufe: 439
07.02.2018
Nadine Rochlitzer
Aufrufe: 439

Der wegen des Verdachts des sexuellen Übergriffs auf mehrere Kinder in der Kindertagesstätte Bokeloh beschuldigte Praktikant sitzt in Untersuchungshaft.

DRK-Kita Wunstorf-Bokeloh

DRK-Kita Wunstorf-Bokeloh | Foto: Mirko Baschetti

Bokeloh (nr). Vor einigen Tagen  berichtete  die Auepost über den Verdacht des sexuellen Übergriffs in der DRK-Kindertagesstätte Bokeloh. Ein Praktikant des Bokeloher Kindergartens soll mehrere Kinder sexuell missbraucht haben. Nun wurde der verdächtige Praktikant dem Haftrichter vorgeführt und sitzt in Untersuchungshaft (sog. U-Haft).  Dies bestätigte die Staatsanwaltschaft auf Nachfrage der Auepost.

Laut Staatsanwaltschaft haben sich die Verdachtsmomente derart verdichtet, dass von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne. Der Haftbefehl wurde mit dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr begründet.
Oberstaatsanwalt Thomas Klinge wies jedoch auch darauf hin, dass weiterhin die Unschuldsvermutung gelte und die Ermittlungen noch andauern würden.

Info: Was ist Untersuchungshaft?
Die Untersuchungshaft und deren Voraussetzungen sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt, genauer gesagt in den § § 112-130 StPO. Sie dient der Sicherung des Strafverfahrens. Ein Tatverdächtiger kann in U-Haft genommen werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt und ein Haftgrund gegeben ist. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige die Straftat begangen hat. Ein Haftgrund liegt bei Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr vor. Wie sich Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr definieren und was nach einer Festnahme passiert, können Sie hier nachlesen. Die Dauer der Untersuchungshaft ist  grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt, soll jedoch nicht länger als 6 Monate dauern. Nach 6 Monaten müssen besondere Voraussetzungen (bspw. besondere Schwierigkeit ober besonderer Umfang der Ermittlungen) vorliegen,  die die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die sich in U-Haft befindenden Beschuldigten haben einen Anspruch auf Pflichtverteidigung.
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